RS Vwgh 2017/2/1 Ro 2014/04/0069

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Veröffentlicht am 01.02.2017
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Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §318 Abs1 Z5;
BVergG 2006 §331 Abs1;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: Ro 2014/04/0069 B 20. Mai 2015 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62015CJ0355 B 21. Dezember 2016

Rechtssatz

Dass für einen nachträglichen Antrag, mit dem weitere Feststellungen begehrt werden, die Pauschalgebühr zu entrichten ist, ergibt sich bereits aus dem Gesetz. Gemäß § 318 Abs. 1 Z 5 BVergG 2006 ist vom Antragsteller für jeden weiteren Antrag gemäß § § 331 Abs. 1 leg. cit. eine Gebühr in der Höhe von 80 vH der festgesetzten Gebühr zu entrichten.Dass für einen nachträglichen Antrag, mit dem weitere Feststellungen begehrt werden, die Pauschalgebühr zu entrichten ist, ergibt sich bereits aus dem Gesetz. Gemäß Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG 2006 ist vom Antragsteller für jeden weiteren Antrag gemäß Paragraph Paragraph 331, Absatz eins, leg. cit. eine Gebühr in der Höhe von 80 vH der festgesetzten Gebühr zu entrichten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014040069.J02

Im RIS seit

09.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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