Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §318 Abs1 Z5;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: Ro 2014/04/0069 B 20. Mai 2015 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62015CJ0355 B 21. Dezember 2016Rechtssatz
Dass für einen nachträglichen Antrag, mit dem weitere Feststellungen begehrt werden, die Pauschalgebühr zu entrichten ist, ergibt sich bereits aus dem Gesetz. Gemäß § 318 Abs. 1 Z 5 BVergG 2006 ist vom Antragsteller für jeden weiteren Antrag gemäß § § 331 Abs. 1 leg. cit. eine Gebühr in der Höhe von 80 vH der festgesetzten Gebühr zu entrichten.Dass für einen nachträglichen Antrag, mit dem weitere Feststellungen begehrt werden, die Pauschalgebühr zu entrichten ist, ergibt sich bereits aus dem Gesetz. Gemäß Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG 2006 ist vom Antragsteller für jeden weiteren Antrag gemäß Paragraph Paragraph 331, Absatz eins, leg. cit. eine Gebühr in der Höhe von 80 vH der festgesetzten Gebühr zu entrichten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014040069.J02Im RIS seit
09.03.2017Zuletzt aktualisiert am
16.06.2017