RS Vwgh 2017/2/1 Ro 2014/04/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.2017
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06302000
E3L E06303000
E6J
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

31989L0665 Rechtsmittel-RL Art1 Abs3;
31989L0665 Rechtsmittel-RL Art2a Abs2;
62012CJ0100 Fastweb VORAB;
62015CJ0355 Technische Gebäudebetreuung und Caverion Österreich VORAB;
BVergG 2006 §320;
BVergG 2006 §331 Abs1;
EURallg;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: Ro 2014/04/0069 B 20. Mai 2015 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62015CJ0355 B 21. Dezember 2016

Rechtssatz

Nach dem Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2016 in der Rechtssache C-355/15, "VAMED" kann einem Bieter, der durch eine rechtskräftig gewordene Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags ausgeschlossen wurde, der Zugang zu einer Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung für den betreffenden öffentlichen Auftrag und des Vertragsschlusses verwehrt werden, auch wenn nur er und der Zuschlagsempfänger Angebote abgegeben haben und der ausgeschlossene Bieter vorbringt, dass auch das Angebot des Zuschlagsempfängers hätte ausgeschlossen werden müssen. Im vorliegenden Fall wurde das Angebot der Revisionswerberin durch die Auftraggeberin aus dem Vergabeverfahren ausgeschieden. Der gegen diese Ausscheidensentscheidung gerichtete Nachprüfungsantrag wurde vom VwG abgewiesen. Die Revisionswerberin hatte somit die Möglichkeit der Anfechtung dieser Entscheidung nach Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665/EWG (im Sinne der Rn. 26 des Urteiles "Fastweb") und die Ausscheidensentscheidung wurde nach Art. 2a Abs. 2 der RechtsmittelRL von einer unabhängigen Nachprüfungsstelle als rechtmäßig anerkannt. Da das Angebot der Revisionswerberin somit rechtkräftig aus dem Vergabeverfahren ausgeschieden worden war, sie also durch eine rechtskräftig gewordene Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags ausgeschlossen wurde, kam ihr keine Antragslegitimation hinsichtlich der nachfolgenden Zuschlagserteilung zu.Nach dem Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2016 in der Rechtssache C-355/15, "VAMED" kann einem Bieter, der durch eine rechtskräftig gewordene Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags ausgeschlossen wurde, der Zugang zu einer Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung für den betreffenden öffentlichen Auftrag und des Vertragsschlusses verwehrt werden, auch wenn nur er und der Zuschlagsempfänger Angebote abgegeben haben und der ausgeschlossene Bieter vorbringt, dass auch das Angebot des Zuschlagsempfängers hätte ausgeschlossen werden müssen. Im vorliegenden Fall wurde das Angebot der Revisionswerberin durch die Auftraggeberin aus dem Vergabeverfahren ausgeschieden. Der gegen diese Ausscheidensentscheidung gerichtete Nachprüfungsantrag wurde vom VwG abgewiesen. Die Revisionswerberin hatte somit die Möglichkeit der Anfechtung dieser Entscheidung nach Artikel eins, Absatz 3, der Richtlinie 89/665/EWG (im Sinne der Rn. 26 des Urteiles "Fastweb") und die Ausscheidensentscheidung wurde nach Artikel 2 a, Absatz 2, der RechtsmittelRL von einer unabhängigen Nachprüfungsstelle als rechtmäßig anerkannt. Da das Angebot der Revisionswerberin somit rechtkräftig aus dem Vergabeverfahren ausgeschieden worden war, sie also durch eine rechtskräftig gewordene Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags ausgeschlossen wurde, kam ihr keine Antragslegitimation hinsichtlich der nachfolgenden Zuschlagserteilung zu.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62012CJ0100 Fastweb VORAB
EuGH 62015CJ0355 Technische Gebäudebetreuung und Caverion
Österreich VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014040069.J01

Im RIS seit

09.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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