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L72005 Beschaffung Vergabe SalzburgNorm
BVergG 2006 §331 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/04/0057Rechtssatz
Das Antragsrecht gemäß § 32 Abs. 1 Slbg LVergKG 2007 zielt auf die Feststellung bestimmter Vorgehensweisen des Auftraggebers als rechtswidrig ab (vgl. zum - wortgleichen - § 331 Abs. 1 BVergG 2006 das E vom 9. September 2015, Ro 2015/04/0013, 0014). Gegenstand der Feststellung ist, dass der Zuschlag rechtswidriger Weise ohne vorherige Bekanntmachung erteilt wurde.Das Antragsrecht gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Slbg LVergKG 2007 zielt auf die Feststellung bestimmter Vorgehensweisen des Auftraggebers als rechtswidrig ab vergleiche zum - wortgleichen - Paragraph 331, Absatz eins, BVergG 2006 das E vom 9. September 2015, Ro 2015/04/0013, 0014). Gegenstand der Feststellung ist, dass der Zuschlag rechtswidriger Weise ohne vorherige Bekanntmachung erteilt wurde.
Feststellungsverfahren greifen anders als Nachprüfungsverfahren nicht in laufende Vergabeverfahren ein, sondern setzen deren Beendigung durch Zuschlagserteilung oder Widerruf voraus. Spätere Änderungen können zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen oder Gegenstand gesonderter vergaberechtlicher Verfahren sein (vgl. etwa das E vom 16. Dezember 2015, Ro 2014/04/0065). Auf den Gegenstand eines bereits anhängigen Feststellungsverfahrens hat eine solche Änderung jedoch keine Auswirkungen. Eine nachträgliche Abänderung eines Vertrages ist für die vorzunehmende Beurteilung des Vorliegens eines vergaberechtlichen Tatbestandes irrelevant (vgl. das E vom 9. September 2015, 2013/04/0046).Feststellungsverfahren greifen anders als Nachprüfungsverfahren nicht in laufende Vergabeverfahren ein, sondern setzen deren Beendigung durch Zuschlagserteilung oder Widerruf voraus. Spätere Änderungen können zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen oder Gegenstand gesonderter vergaberechtlicher Verfahren sein vergleiche etwa das E vom 16. Dezember 2015, Ro 2014/04/0065). Auf den Gegenstand eines bereits anhängigen Feststellungsverfahrens hat eine solche Änderung jedoch keine Auswirkungen. Eine nachträgliche Abänderung eines Vertrages ist für die vorzunehmende Beurteilung des Vorliegens eines vergaberechtlichen Tatbestandes irrelevant vergleiche das E vom 9. September 2015, 2013/04/0046).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014040056.J01Im RIS seit
08.03.2017Zuletzt aktualisiert am
14.03.2017