RS Vwgh 2017/2/1 Ro 2014/04/0056

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Veröffentlicht am 01.02.2017
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Index

L72005 Beschaffung Vergabe Salzburg
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §331 Abs1;
LVergKG Slbg 2007 §14 Abs2 Z3;
LVergKG Slbg 2007 §32 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/04/0057

Rechtssatz

Das Antragsrecht gemäß § 32 Abs. 1 Slbg LVergKG 2007 zielt auf die Feststellung bestimmter Vorgehensweisen des Auftraggebers als rechtswidrig ab (vgl. zum - wortgleichen - § 331 Abs. 1 BVergG 2006 das E vom 9. September 2015, Ro 2015/04/0013, 0014). Gegenstand der Feststellung ist, dass der Zuschlag rechtswidriger Weise ohne vorherige Bekanntmachung erteilt wurde.Das Antragsrecht gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Slbg LVergKG 2007 zielt auf die Feststellung bestimmter Vorgehensweisen des Auftraggebers als rechtswidrig ab vergleiche zum - wortgleichen - Paragraph 331, Absatz eins, BVergG 2006 das E vom 9. September 2015, Ro 2015/04/0013, 0014). Gegenstand der Feststellung ist, dass der Zuschlag rechtswidriger Weise ohne vorherige Bekanntmachung erteilt wurde.

Feststellungsverfahren greifen anders als Nachprüfungsverfahren nicht in laufende Vergabeverfahren ein, sondern setzen deren Beendigung durch Zuschlagserteilung oder Widerruf voraus. Spätere Änderungen können zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen oder Gegenstand gesonderter vergaberechtlicher Verfahren sein (vgl. etwa das E vom 16. Dezember 2015, Ro 2014/04/0065). Auf den Gegenstand eines bereits anhängigen Feststellungsverfahrens hat eine solche Änderung jedoch keine Auswirkungen. Eine nachträgliche Abänderung eines Vertrages ist für die vorzunehmende Beurteilung des Vorliegens eines vergaberechtlichen Tatbestandes irrelevant (vgl. das E vom 9. September 2015, 2013/04/0046).Feststellungsverfahren greifen anders als Nachprüfungsverfahren nicht in laufende Vergabeverfahren ein, sondern setzen deren Beendigung durch Zuschlagserteilung oder Widerruf voraus. Spätere Änderungen können zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen oder Gegenstand gesonderter vergaberechtlicher Verfahren sein vergleiche etwa das E vom 16. Dezember 2015, Ro 2014/04/0065). Auf den Gegenstand eines bereits anhängigen Feststellungsverfahrens hat eine solche Änderung jedoch keine Auswirkungen. Eine nachträgliche Abänderung eines Vertrages ist für die vorzunehmende Beurteilung des Vorliegens eines vergaberechtlichen Tatbestandes irrelevant vergleiche das E vom 9. September 2015, 2013/04/0046).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014040056.J01

Im RIS seit

08.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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