RS Vwgh 2017/2/1 Ra 2016/04/0149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.2017
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06300000
E3L E06302000
E3L E06303000
E6C
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

31989L0665 Rechtsmittel-RL Art2 Abs7 idF 32007L0066;
32014L0024 Vergabe-RL Art2 Abs1 Z5;
62003CC0026 Stadt Halle Schlussantrag;
BVergG 2006 §2 Z50;
BVergG 2006 §312 Abs3;
EURallg;
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Gemäß § 2 Z 50 BVerG 2006 ist der Zuschlag die an den Bieter abgegebene schriftliche Erklärung, sein Angebot anzunehmen. Das BVwG ist gemäß § 312 Abs. 3 BVerG 2006 zuständig, nach Zuschlagserteilung (und damit nach Vertragsschluss) bestimmte, näher spezifizierte Feststellungen zu treffen (vgl. zur Rechtslage vor Einführung der VwG den B vom 25. März 2014, 2011/04/0121). Gegen diese Anknüpfung des Feststellungsverfahrens an den Vertragsschluss bestehen keine verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken, zumal auch die Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG in der Fassung 2007/66/EG bei der den Mitgliedsstaaten möglichen Beschränkung auf Schadenersatz (Art. 2 Abs. 7) auf den Vertragsschluss abstellt. Zum Erfordernis der Schriftlichkeit wird darauf hingewiesen, dass auch der - nach ihrem Art. 1 Abs. 1 für die Anwendbarkeit der Rechtsmittelrichtlinie maßgebliche - Begriff des öffentlichen Auftrags in Art. 2 Abs. 1 Z 5 der Richtlinie 2014/24/EU auf einen schriftlich geschlossenen entgeltlichen Vertrag abstellt. Das von der Revisionswerberin angeführte Urteil des EuGH C-26/03, "Stadt Halle" ist nicht einschlägig, weil es sich auf die Nachprüfung von Entscheidungen eines Auftraggebers vor Vertragsschluss bezieht.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 50, BVerG 2006 ist der Zuschlag die an den Bieter abgegebene schriftliche Erklärung, sein Angebot anzunehmen. Das BVwG ist gemäß Paragraph 312, Absatz 3, BVerG 2006 zuständig, nach Zuschlagserteilung (und damit nach Vertragsschluss) bestimmte, näher spezifizierte Feststellungen zu treffen vergleiche zur Rechtslage vor Einführung der VwG den B vom 25. März 2014, 2011/04/0121). Gegen diese Anknüpfung des Feststellungsverfahrens an den Vertragsschluss bestehen keine verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken, zumal auch die Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG in der Fassung 2007/66/EG bei der den Mitgliedsstaaten möglichen Beschränkung auf Schadenersatz (Artikel 2, Absatz 7,) auf den Vertragsschluss abstellt. Zum Erfordernis der Schriftlichkeit wird darauf hingewiesen, dass auch der - nach ihrem Artikel eins, Absatz eins, für die Anwendbarkeit der Rechtsmittelrichtlinie maßgebliche - Begriff des öffentlichen Auftrags in Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 5, der Richtlinie 2014/24/EU auf einen schriftlich geschlossenen entgeltlichen Vertrag abstellt. Das von der Revisionswerberin angeführte Urteil des EuGH C-26/03, "Stadt Halle" ist nicht einschlägig, weil es sich auf die Nachprüfung von Entscheidungen eines Auftraggebers vor Vertragsschluss bezieht.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016040149.L02

Im RIS seit

21.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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