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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31989L0665 Rechtsmittel-RL Art2 Abs7 idF 32007L0066;Rechtssatz
Gemäß § 2 Z 50 BVerG 2006 ist der Zuschlag die an den Bieter abgegebene schriftliche Erklärung, sein Angebot anzunehmen. Das BVwG ist gemäß § 312 Abs. 3 BVerG 2006 zuständig, nach Zuschlagserteilung (und damit nach Vertragsschluss) bestimmte, näher spezifizierte Feststellungen zu treffen (vgl. zur Rechtslage vor Einführung der VwG den B vom 25. März 2014, 2011/04/0121). Gegen diese Anknüpfung des Feststellungsverfahrens an den Vertragsschluss bestehen keine verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken, zumal auch die Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG in der Fassung 2007/66/EG bei der den Mitgliedsstaaten möglichen Beschränkung auf Schadenersatz (Art. 2 Abs. 7) auf den Vertragsschluss abstellt. Zum Erfordernis der Schriftlichkeit wird darauf hingewiesen, dass auch der - nach ihrem Art. 1 Abs. 1 für die Anwendbarkeit der Rechtsmittelrichtlinie maßgebliche - Begriff des öffentlichen Auftrags in Art. 2 Abs. 1 Z 5 der Richtlinie 2014/24/EU auf einen schriftlich geschlossenen entgeltlichen Vertrag abstellt. Das von der Revisionswerberin angeführte Urteil des EuGH C-26/03, "Stadt Halle" ist nicht einschlägig, weil es sich auf die Nachprüfung von Entscheidungen eines Auftraggebers vor Vertragsschluss bezieht.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 50, BVerG 2006 ist der Zuschlag die an den Bieter abgegebene schriftliche Erklärung, sein Angebot anzunehmen. Das BVwG ist gemäß Paragraph 312, Absatz 3, BVerG 2006 zuständig, nach Zuschlagserteilung (und damit nach Vertragsschluss) bestimmte, näher spezifizierte Feststellungen zu treffen vergleiche zur Rechtslage vor Einführung der VwG den B vom 25. März 2014, 2011/04/0121). Gegen diese Anknüpfung des Feststellungsverfahrens an den Vertragsschluss bestehen keine verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken, zumal auch die Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG in der Fassung 2007/66/EG bei der den Mitgliedsstaaten möglichen Beschränkung auf Schadenersatz (Artikel 2, Absatz 7,) auf den Vertragsschluss abstellt. Zum Erfordernis der Schriftlichkeit wird darauf hingewiesen, dass auch der - nach ihrem Artikel eins, Absatz eins, für die Anwendbarkeit der Rechtsmittelrichtlinie maßgebliche - Begriff des öffentlichen Auftrags in Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 5, der Richtlinie 2014/24/EU auf einen schriftlich geschlossenen entgeltlichen Vertrag abstellt. Das von der Revisionswerberin angeführte Urteil des EuGH C-26/03, "Stadt Halle" ist nicht einschlägig, weil es sich auf die Nachprüfung von Entscheidungen eines Auftraggebers vor Vertragsschluss bezieht.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016040149.L02Im RIS seit
21.03.2017Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019