RS Vwgh 2017/2/1 Ra 2016/04/0002

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Veröffentlicht am 01.02.2017
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §129 Abs1 Z2;
BVergG 2006 §19 Abs1;
BVergG 2006 §71;
GelVerkG 1996 §4 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/04/0003

Rechtssatz

Der VwGH hat in seinem E vom 21. Dezember 2005, 2003/04/0061, allgemein festgehalten, dass die Befugnis anhand der ausgeschriebenen Leistung zu beurteilen ist. Da bei einer Losvergabe mehrere Teilleistungen im Rahmen einer Ausschreibung gemeinsam ausgeschrieben werden, ist - im Hinblick auf den Grundsatz der Vergabe an befugte Unternehmer nach § 19 Abs. 1 BVergG 2006 - jedenfalls zu prüfen, ob die Vergabe weiterer Lose an einen Unternehmer Auswirkungen auf seine Befugnis hat. Es wäre somit unzulässig, die Befugnisprüfung für jedes Los völlig isoliert und unter Außerachtlassung dessen, für welche Lose der Zuschlag insgesamt erteilt werden soll, vorzunehmen. Zwar kann es Konstellationen geben - etwa bei der Vergabe unterschiedlicher Gewerke, für die verschiedene Befugnisse erforderlich sind -, in denen das Fehlen der Befugnis für ein Los ohne jeden Einfluss auf das Vorhandensein der Befugnis für andere Lose ist. Der vorliegende Fall ist aber dadurch gekennzeichnet, dass die erforderliche Konzession nach dem GelverkG 1996 für eine bestimmte Anzahl von Fahrzeugen erteilt wird und ihr Umfang somit in Relation zum Ausmaß der zu erbringenden Leistungen zu setzen ist.Der VwGH hat in seinem E vom 21. Dezember 2005, 2003/04/0061, allgemein festgehalten, dass die Befugnis anhand der ausgeschriebenen Leistung zu beurteilen ist. Da bei einer Losvergabe mehrere Teilleistungen im Rahmen einer Ausschreibung gemeinsam ausgeschrieben werden, ist - im Hinblick auf den Grundsatz der Vergabe an befugte Unternehmer nach Paragraph 19, Absatz eins, BVergG 2006 - jedenfalls zu prüfen, ob die Vergabe weiterer Lose an einen Unternehmer Auswirkungen auf seine Befugnis hat. Es wäre somit unzulässig, die Befugnisprüfung für jedes Los völlig isoliert und unter Außerachtlassung dessen, für welche Lose der Zuschlag insgesamt erteilt werden soll, vorzunehmen. Zwar kann es Konstellationen geben - etwa bei der Vergabe unterschiedlicher Gewerke, für die verschiedene Befugnisse erforderlich sind -, in denen das Fehlen der Befugnis für ein Los ohne jeden Einfluss auf das Vorhandensein der Befugnis für andere Lose ist. Der vorliegende Fall ist aber dadurch gekennzeichnet, dass die erforderliche Konzession nach dem GelverkG 1996 für eine bestimmte Anzahl von Fahrzeugen erteilt wird und ihr Umfang somit in Relation zum Ausmaß der zu erbringenden Leistungen zu setzen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016040002.L04

Im RIS seit

10.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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