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E6JNorm
62009CJ0338 Yellow Cab Verkehrsbetrieb VORAB;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/04/0003Rechtssatz
An der Sichtweise, dass die Konzession nach dem GelVerkG 1996 nicht von der jeweils genehmigten Zahl an Fahrzeugen losgelöst betrachtet werden kann, ändert auch nichts, dass für eine Vermehrung der Zahl der Fahrzeuge nicht erneut ein Befähigungsnachweis erbracht werden muss, weil der Befähigungsnachweis nur eine von mehreren Voraussetzungen für die Konzessionserteilung ist und weil das vergaberechtliche Verlangen nach einem befugten Bieter unabhängig vom Erfordernis eines Befähigungsnachweises ist. Auch die Ausübung eines freien Gewerbes, für das nach § 5 Abs. 2 GewO 1994 kein Befähigungsnachweis zu erbringen ist, bedarf einer Gewerbeberechtigung, die - abhängig vom Auftragsgegenstand - für die Erfüllung des vergaberechtlichen Eignungskriteriums der Befugnis erforderlich sein kann. Die in § 5 Abs. 1 dritter Satz GelverkG 1996 angesprochenen erforderlichen Abstellplätze stellen auch kein "aliud" gegenüber der Befähigung zur Berufsausübung dar, sondern eine von mehreren Voraussetzungen für die Konzessionserteilung, die nach § 5 Abs. 1 vierter Satz GelverkG 1996 sämtliche während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen müssen. Die Anzahl der Fahrzeuge, für die eine Konzession erteilt wurde, ist somit für den Umfang der Konzession und damit auch für das Vorliegen der vergaberechtlichen Befugnis maßgeblich. Mit ihrem Hinweis auf die Rechtsprechung des VfGH zur Erwerbsausübungsfreiheit sowie die Rechtsprechung des EuGH in der Rs. C-338/09, Yellow Cab Verkehrsbetriebs GmbH, vermögen die revisionswerbenden Parteien nicht aufzuzeigen, dass bei der Beurteilung der Befugnis die Anzahl der Fahrzeuge, für die eine Konzession erteilt wurde, außer Betracht zu bleiben hätte.An der Sichtweise, dass die Konzession nach dem GelVerkG 1996 nicht von der jeweils genehmigten Zahl an Fahrzeugen losgelöst betrachtet werden kann, ändert auch nichts, dass für eine Vermehrung der Zahl der Fahrzeuge nicht erneut ein Befähigungsnachweis erbracht werden muss, weil der Befähigungsnachweis nur eine von mehreren Voraussetzungen für die Konzessionserteilung ist und weil das vergaberechtliche Verlangen nach einem befugten Bieter unabhängig vom Erfordernis eines Befähigungsnachweises ist. Auch die Ausübung eines freien Gewerbes, für das nach Paragraph 5, Absatz 2, GewO 1994 kein Befähigungsnachweis zu erbringen ist, bedarf einer Gewerbeberechtigung, die - abhängig vom Auftragsgegenstand - für die Erfüllung des vergaberechtlichen Eignungskriteriums der Befugnis erforderlich sein kann. Die in Paragraph 5, Absatz eins, dritter Satz GelverkG 1996 angesprochenen erforderlichen Abstellplätze stellen auch kein "aliud" gegenüber der Befähigung zur Berufsausübung dar, sondern eine von mehreren Voraussetzungen für die Konzessionserteilung, die nach Paragraph 5, Absatz eins, vierter Satz GelverkG 1996 sämtliche während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen müssen. Die Anzahl der Fahrzeuge, für die eine Konzession erteilt wurde, ist somit für den Umfang der Konzession und damit auch für das Vorliegen der vergaberechtlichen Befugnis maßgeblich. Mit ihrem Hinweis auf die Rechtsprechung des VfGH zur Erwerbsausübungsfreiheit sowie die Rechtsprechung des EuGH in der Rs. C-338/09, Yellow Cab Verkehrsbetriebs GmbH, vermögen die revisionswerbenden Parteien nicht aufzuzeigen, dass bei der Beurteilung der Befugnis die Anzahl der Fahrzeuge, für die eine Konzession erteilt wurde, außer Betracht zu bleiben hätte.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62009CJ0338 Yellow Cab Verkehrsbetrieb VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016040002.L03Im RIS seit
10.03.2017Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017