RS Vwgh 2017/2/1 Ra 2016/04/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.2017
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
97 Öffentliches Auftragswesen

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/04/0003

Rechtssatz

§ 71 BVergG 2006 verweist für den Nachweis der Befugnis auf die Vorschriften des Herkunftslandes bzw. auf die im Herkunftsland zur Ausführung der betreffenden Leistung erforderliche Berechtigung. Das BVergG 2006 normiert nicht selbst, wann ein Unternehmer über die erforderliche Befugnis verfügt, sondern es knüpft an die entsprechenden Vorschriften (des Berufsrechts) an (auch im E vom 21. Dezember 2005, 2003/04/0061, wurde für die Beurteilung der Befugnis auf die maßgebliche Rechtslage der GewO 1994 abgestellt). Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang eine Berechtigung zur Ausübung einer Tätigkeit erteilt wurde, bestimmt sich nach den berufsrechtlichen Vorschriften (hier des GelverkG 1996) und nicht nach dem BVergG 2006.Paragraph 71, BVergG 2006 verweist für den Nachweis der Befugnis auf die Vorschriften des Herkunftslandes bzw. auf die im Herkunftsland zur Ausführung der betreffenden Leistung erforderliche Berechtigung. Das BVergG 2006 normiert nicht selbst, wann ein Unternehmer über die erforderliche Befugnis verfügt, sondern es knüpft an die entsprechenden Vorschriften (des Berufsrechts) an (auch im E vom 21. Dezember 2005, 2003/04/0061, wurde für die Beurteilung der Befugnis auf die maßgebliche Rechtslage der GewO 1994 abgestellt). Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang eine Berechtigung zur Ausübung einer Tätigkeit erteilt wurde, bestimmt sich nach den berufsrechtlichen Vorschriften (hier des GelverkG 1996) und nicht nach dem BVergG 2006.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016040002.L01

Im RIS seit

10.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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