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50/01 GewerbeordnungNorm
BVergG 2006 §71;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/04/0003Rechtssatz
§ 71 BVergG 2006 verweist für den Nachweis der Befugnis auf die Vorschriften des Herkunftslandes bzw. auf die im Herkunftsland zur Ausführung der betreffenden Leistung erforderliche Berechtigung. Das BVergG 2006 normiert nicht selbst, wann ein Unternehmer über die erforderliche Befugnis verfügt, sondern es knüpft an die entsprechenden Vorschriften (des Berufsrechts) an (auch im E vom 21. Dezember 2005, 2003/04/0061, wurde für die Beurteilung der Befugnis auf die maßgebliche Rechtslage der GewO 1994 abgestellt). Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang eine Berechtigung zur Ausübung einer Tätigkeit erteilt wurde, bestimmt sich nach den berufsrechtlichen Vorschriften (hier des GelverkG 1996) und nicht nach dem BVergG 2006.Paragraph 71, BVergG 2006 verweist für den Nachweis der Befugnis auf die Vorschriften des Herkunftslandes bzw. auf die im Herkunftsland zur Ausführung der betreffenden Leistung erforderliche Berechtigung. Das BVergG 2006 normiert nicht selbst, wann ein Unternehmer über die erforderliche Befugnis verfügt, sondern es knüpft an die entsprechenden Vorschriften (des Berufsrechts) an (auch im E vom 21. Dezember 2005, 2003/04/0061, wurde für die Beurteilung der Befugnis auf die maßgebliche Rechtslage der GewO 1994 abgestellt). Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang eine Berechtigung zur Ausübung einer Tätigkeit erteilt wurde, bestimmt sich nach den berufsrechtlichen Vorschriften (hier des GelverkG 1996) und nicht nach dem BVergG 2006.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016040002.L01Im RIS seit
10.03.2017Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017