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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §39 Abs1Rechtssatz
Durch die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers soll die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften sichergestellt werden (vgl. § 39 Abs. 1 GewO 1994), weshalb § 9 Abs. 2 GewO 1994 die weitere Ausübung des Gewerbes bei Ausscheiden des bisherigen gewerberechtlichen Geschäftsführers ausdrücklich von der rechtzeitigen Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers abhängig macht. Dieses Schutzinteresse wurde durch den Geschäftsführer schwer verletzt, weil das Fehlverhalten nach den unbestrittenen Feststellungen mehrere Jahre andauerte (vgl. zur Erfüllung des Tatbestandes des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 durch das fortgesetzte Delikt der Nichtbestellung eines neuen Geschäftsführers das E vom 6. März 2013, 2012/04/0135).Durch die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers soll die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften sichergestellt werden vergleiche Paragraph 39, Absatz eins, GewO 1994), weshalb Paragraph 9, Absatz 2, GewO 1994 die weitere Ausübung des Gewerbes bei Ausscheiden des bisherigen gewerberechtlichen Geschäftsführers ausdrücklich von der rechtzeitigen Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers abhängig macht. Dieses Schutzinteresse wurde durch den Geschäftsführer schwer verletzt, weil das Fehlverhalten nach den unbestrittenen Feststellungen mehrere Jahre andauerte vergleiche zur Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 durch das fortgesetzte Delikt der Nichtbestellung eines neuen Geschäftsführers das E vom 6. März 2013, 2012/04/0135).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015040047.L01Im RIS seit
21.03.2017Zuletzt aktualisiert am
22.04.2024