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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §18b;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/08/0084 E 19. Jänner 2017 RS 5Stammrechtssatz
Durch die Einführung des § 18b ASVG sollte zwar in erster Linie eine Lücke in Bezug auf die Selbstversicherungsmöglichkeit für pflegende Personen geschlossen werden (vgl. ErläutRV 1111 BlgNR 22. GP 4). Dieser Normzweck steht aber - mangels Subsidiaritäts- oder Ausschlussregelungen - einer mehrfachen Versicherung durch Kumulierung einer Selbstversicherung nach § 18b ASVG mit einer oder mehreren Pflichtversicherungen infolge Erwerbstätigkeit nicht entgegen.Durch die Einführung des Paragraph 18 b, ASVG sollte zwar in erster Linie eine Lücke in Bezug auf die Selbstversicherungsmöglichkeit für pflegende Personen geschlossen werden vergleiche ErläutRV 1111 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 4). Dieser Normzweck steht aber - mangels Subsidiaritäts- oder Ausschlussregelungen - einer mehrfachen Versicherung durch Kumulierung einer Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG mit einer oder mehreren Pflichtversicherungen infolge Erwerbstätigkeit nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015080025.J02Im RIS seit
10.04.2017Zuletzt aktualisiert am
12.04.2017