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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §18b;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19. Jänner 2017, Ro 2014/08/0084, klargestellt, was unter einer erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege im Sinn des § 18b ASVG zu verstehen ist. Demnach kommt es auf die anhand der Regelungen des Bundespflegegeldgesetzes und der dazu ergangenen Einstufungsverordnung zu ermittelnde Anzahl der von der pflegenden Person für den nahen Angehörigen durchschnittlich zu leistenden Pflegestunden an, wobei eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich anzunehmen ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19. Jänner 2017, Ro 2014/08/0084, klargestellt, was unter einer erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege im Sinn des Paragraph 18 b, ASVG zu verstehen ist. Demnach kommt es auf die anhand der Regelungen des Bundespflegegeldgesetzes und der dazu ergangenen Einstufungsverordnung zu ermittelnde Anzahl der von der pflegenden Person für den nahen Angehörigen durchschnittlich zu leistenden Pflegestunden an, wobei eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich anzunehmen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015080025.J01Im RIS seit
10.04.2017Zuletzt aktualisiert am
12.04.2017