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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32013R0604 Dublin-III Art29 Abs2;Rechtssatz
In der außerordentlichen Revision wird zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, dass der Revisionswerber "innerhalb der laufenden sechsmonatigen Überstellungsfrist nicht nach Kroatien überstellt" worden sei. Es sei daher "ein Übergang der Zuständigkeit an Österreich aufgrund von Fristablauf eingetreten". Mit diesem Vorbringen wird schon deshalb keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weil der VwGH die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des BVwG gemäß § 41 VwGG auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zu prüfen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. November 2016, Ro 2016/12/0010 bis 0013) und zu diesem Zeitpunkt die in Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO vorgesehene Frist unstrittig noch nicht abgelaufen war.In der außerordentlichen Revision wird zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, dass der Revisionswerber "innerhalb der laufenden sechsmonatigen Überstellungsfrist nicht nach Kroatien überstellt" worden sei. Es sei daher "ein Übergang der Zuständigkeit an Österreich aufgrund von Fristablauf eingetreten". Mit diesem Vorbringen wird schon deshalb keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weil der VwGH die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des BVwG gemäß Paragraph 41, VwGG auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zu prüfen hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 11. November 2016, Ro 2016/12/0010 bis 0013) und zu diesem Zeitpunkt die in Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO vorgesehene Frist unstrittig noch nicht abgelaufen war.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016200282.L01Im RIS seit
20.03.2017Zuletzt aktualisiert am
21.03.2017