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E3R E19104000Norm
32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;Rechtssatz
Stattgebung - Asylangelegenheit - Mit dem angefochtenen Erkenntnis behob das BVwG den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), mit welchem der Antrag der mitbeteiligten Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen worden war, Kroatien für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art 22 Abs. 7 Dublin III-Verordnung für zuständig erklärt, die Außerlandesbringung der mitbeteiligten Partei angeordnet und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Kroatien festgestellt worden war. Mit der dagegen gerichteten Amtsrevision des BFA wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Zur unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der von der revisionswerbenden Behörde zu vertretenden öffentlichen Interessen macht diese Behörde geltend, nach Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist, die während des Revisionsverfahrens ablaufen könnte, werde der um Aufnahme ersuchende Mitgliedsstaat (hier: Österreich) für die Führung des Asylverfahrens nach der Dublin III-VO zuständig. Diese Frist gelte nur dann nicht, wenn der Revision aufschiebende Wirkung zuerkannt werde. Es bestehe daher die Gefahr, dass durch Ablauf dieser Frist der Revision jegliche Effektivität genommen werde. Es ist nicht zu sehen, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Es gibt aber auch ausgehend von der vom BFA vertretenen Ansicht, dass das Asylverfahren als zugelassen anzusehen ist und daher dem Mitbeteiligten ein Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 zukommt, keinen Hinweis dafür, dass im Rahmen der nach § 30 Abs. 2 VwGG vorzunehmenden Interessenabwägung von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen wäre, weshalb dem Antrag der revisionswerbenden Behörde stattzugeben war.Stattgebung - Asylangelegenheit - Mit dem angefochtenen Erkenntnis behob das BVwG den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), mit welchem der Antrag der mitbeteiligten Partei auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen worden war, Kroatien für die Prüfung des Antrags gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-Verordnung für zuständig erklärt, die Außerlandesbringung der mitbeteiligten Partei angeordnet und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Kroatien festgestellt worden war. Mit der dagegen gerichteten Amtsrevision des BFA wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Zur unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der von der revisionswerbenden Behörde zu vertretenden öffentlichen Interessen macht diese Behörde geltend, nach Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist, die während des Revisionsverfahrens ablaufen könnte, werde der um Aufnahme ersuchende Mitgliedsstaat (hier: Österreich) für die Führung des Asylverfahrens nach der Dublin III-VO zuständig. Diese Frist gelte nur dann nicht, wenn der Revision aufschiebende Wirkung zuerkannt werde. Es bestehe daher die Gefahr, dass durch Ablauf dieser Frist der Revision jegliche Effektivität genommen werde. Es ist nicht zu sehen, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Es gibt aber auch ausgehend von der vom BFA vertretenen Ansicht, dass das Asylverfahren als zugelassen anzusehen ist und daher dem Mitbeteiligten ein Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 zukommt, keinen Hinweis dafür, dass im Rahmen der nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorzunehmenden Interessenabwägung von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen wäre, weshalb dem Antrag der revisionswerbenden Behörde stattzugeben war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016180366.L01.1Im RIS seit
13.04.2017Zuletzt aktualisiert am
30.05.2017