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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/05/0062 B 26. Juli 2016 RS 1Stammrechtssatz
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen in einem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, wobei jedoch ein allfälliger Befangenheitsvorwurf gegenüber einem Amtssachverständigen und dessen Unbefangenheit im Einzelfall jeweils gesondert zu prüfen sind (Hinweis E vom 14. April 2016, Ra 2015/06/0037) .
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016020055.L01Im RIS seit
28.03.2017Zuletzt aktualisiert am
29.03.2017