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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30a Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2016/11/0015 B 28. November 2016 RS 3Stammrechtssatz
Aufgrund des rechtzeitigen Vorlageantrags hinsichtlich der Zurückweisung der Revision als verspätet ist der VwGH zur Entscheidung über diese Revision (gegen den Zurückweisungsbeschluss) berufen (§ 30b Abs. 1 VwGG), wobei die vorliegende Entscheidung des VwGH an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des VwG gemäß § 30a Abs. 1 VwGG tritt (Hinweis B vom 23. Oktober 2014, Ro 2014/11/0067).Aufgrund des rechtzeitigen Vorlageantrags hinsichtlich der Zurückweisung der Revision als verspätet ist der VwGH zur Entscheidung über diese Revision (gegen den Zurückweisungsbeschluss) berufen (Paragraph 30 b, Absatz eins, VwGG), wobei die vorliegende Entscheidung des VwGH an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des VwG gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG tritt (Hinweis B vom 23. Oktober 2014, Ro 2014/11/0067).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016110022.J01Im RIS seit
10.04.2017Zuletzt aktualisiert am
12.04.2017