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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z2;Rechtssatz
Stattgebung - Angelegenheit nach dem AsylG 2005 - Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2016 wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26. November 2015, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen wurde und gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 die Ausweisung des Revisionswerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgesprochen wurde, als unbegründet abgewiesen. Es ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber - schon mit Blick auf die verfügte Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil nach § 30 Abs 2 VwGG verbunden wäre (vgl. etwa die Beschlüsse vom 12. Oktober 2016, Ra 2016/01/0153, und vom 29. Dezember 2016, Ra 2016/01/0254 bis 0257). Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist im Revisionsfall nicht ersichtlich.Stattgebung - Angelegenheit nach dem AsylG 2005 - Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2016 wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26. November 2015, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen wurde und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 die Ausweisung des Revisionswerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgesprochen wurde, als unbegründet abgewiesen. Es ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber - schon mit Blick auf die verfügte Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG verbunden wäre vergleiche etwa die Beschlüsse vom 12. Oktober 2016, Ra 2016/01/0153, und vom 29. Dezember 2016, Ra 2016/01/0254 bis 0257). Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist im Revisionsfall nicht ersichtlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010041.L01Im RIS seit
13.04.2017Zuletzt aktualisiert am
30.05.2017