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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs3;Rechtssatz
Die Judikatur, nach der ein Verfahrenshilfeantrag bei Nichterfüllung eines zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses erteilten Verbesserungsauftrages nicht abzuweisen, sondern zurückzuweisen ist (Hinweis B vom 11. Dezember 2007, 2007/18/0316), ist auf das seit 1. Jänner 2014 geltende Revisionsverfahren zu übertragen, und zwar auch für den Fall, dass die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer ordentlichen Revision bei Nichterfüllung eines vom Verwaltungsgericht erteilten Mängelbehebungsauftrag vom Verwaltungsgericht (vgl. § 61 Abs. 2 VwGG) ausgesprochen wird.Die Judikatur, nach der ein Verfahrenshilfeantrag bei Nichterfüllung eines zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses erteilten Verbesserungsauftrages nicht abzuweisen, sondern zurückzuweisen ist (Hinweis B vom 11. Dezember 2007, 2007/18/0316), ist auf das seit 1. Jänner 2014 geltende Revisionsverfahren zu übertragen, und zwar auch für den Fall, dass die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer ordentlichen Revision bei Nichterfüllung eines vom Verwaltungsgericht erteilten Mängelbehebungsauftrag vom Verwaltungsgericht vergleiche Paragraph 61, Absatz 2, VwGG) ausgesprochen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016110030.J01Im RIS seit
10.04.2017Zuletzt aktualisiert am
12.04.2017