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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Ungeachtet des Umstands, dass das Fehlen der essentiellen Tatumstände im Spruch durch die Begründung nicht ersetzt werden kann, ist die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen; auf die Bescheidbegründung/auf die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses) kann daher zur Deutung des Spruches zurückgegriffen werden (vgl. B 29. Oktober 2015, Ra 2015/07/0097).Ungeachtet des Umstands, dass das Fehlen der essentiellen Tatumstände im Spruch durch die Begründung nicht ersetzt werden kann, ist die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen; auf die Bescheidbegründung/auf die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses) kann daher zur Deutung des Spruches zurückgegriffen werden vergleiche B 29. Oktober 2015, Ra 2015/07/0097).
Schlagworte
Berufungsverfahren Spruch und Begründung Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen TatbestandsmerkmalenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016020015.L05Im RIS seit
09.03.2017Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019