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L70308 Buchmacher Totalisateur Wetten VorarlbergNorm
VStG §2 Abs2;Rechtssatz
Entscheidend für die Erfüllung der Anzeigeverpflichtung gemäß § 15 Abs 1 lit b iVm § 3 Abs 6 Vlbg WettenG 2003 ist, dass die entsprechende Anzeige bei jener Behörde, welche den Bewilligungsbescheid erlassen hat eingelangt ist. Erfüllungsort für diese Verpflichtung ist demnach der Sitz dieser Behörde, der damit der Tatort der Unterlassung einer ("unverzüglichen") Anzeige ist (vgl. E 18. Dezember 2012, 2011/07/0171).Entscheidend für die Erfüllung der Anzeigeverpflichtung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 6, Vlbg WettenG 2003 ist, dass die entsprechende Anzeige bei jener Behörde, welche den Bewilligungsbescheid erlassen hat eingelangt ist. Erfüllungsort für diese Verpflichtung ist demnach der Sitz dieser Behörde, der damit der Tatort der Unterlassung einer ("unverzüglichen") Anzeige ist vergleiche E 18. Dezember 2012, 2011/07/0171).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016020015.L02Im RIS seit
09.03.2017Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019