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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Revisionswerber rügt, dass es das Bundesverwaltungsgericht unterlassen habe, in der mündlichen Verhandlung eine bestimmte Person als Zeugen einzuvernehmen. Insoweit ist dem Bundesverwaltungsgericht aber kein Verfahrensfehler vorzuwerfen, weil es diese Person - wie dem angefochtenen Erkenntnis zu entnehmen ist - an der letzten bekannten (ausländischen) Adresse erfolglos geladen hatte und der Revisionswerber entgegen der ihn insoweit treffenden Mitwirkungspflicht (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2014, Zl. 2013/09/0081, sowie den hg. Beschluss vom 24. November 2016, Ra 2016/08/0163) keine ladungsfähige Adresse des Zeugen bekannt gegeben hatte.Der Revisionswerber rügt, dass es das Bundesverwaltungsgericht unterlassen habe, in der mündlichen Verhandlung eine bestimmte Person als Zeugen einzuvernehmen. Insoweit ist dem Bundesverwaltungsgericht aber kein Verfahrensfehler vorzuwerfen, weil es diese Person - wie dem angefochtenen Erkenntnis zu entnehmen ist - an der letzten bekannten (ausländischen) Adresse erfolglos geladen hatte und der Revisionswerber entgegen der ihn insoweit treffenden Mitwirkungspflicht vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2014, Zl. 2013/09/0081, sowie den hg. Beschluss vom 24. November 2016, Ra 2016/08/0163) keine ladungsfähige Adresse des Zeugen bekannt gegeben hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017080002.L02Im RIS seit
13.04.2017Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017