RS Vwgh 2017/2/15 Ra 2017/08/0002

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Veröffentlicht am 15.02.2017
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der Revisionswerber rügt, dass es das Bundesverwaltungsgericht unterlassen habe, in der mündlichen Verhandlung eine bestimmte Person als Zeugen einzuvernehmen. Insoweit ist dem Bundesverwaltungsgericht aber kein Verfahrensfehler vorzuwerfen, weil es diese Person - wie dem angefochtenen Erkenntnis zu entnehmen ist - an der letzten bekannten (ausländischen) Adresse erfolglos geladen hatte und der Revisionswerber entgegen der ihn insoweit treffenden Mitwirkungspflicht (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2014, Zl. 2013/09/0081, sowie den hg. Beschluss vom 24. November 2016, Ra 2016/08/0163) keine ladungsfähige Adresse des Zeugen bekannt gegeben hatte.Der Revisionswerber rügt, dass es das Bundesverwaltungsgericht unterlassen habe, in der mündlichen Verhandlung eine bestimmte Person als Zeugen einzuvernehmen. Insoweit ist dem Bundesverwaltungsgericht aber kein Verfahrensfehler vorzuwerfen, weil es diese Person - wie dem angefochtenen Erkenntnis zu entnehmen ist - an der letzten bekannten (ausländischen) Adresse erfolglos geladen hatte und der Revisionswerber entgegen der ihn insoweit treffenden Mitwirkungspflicht vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2014, Zl. 2013/09/0081, sowie den hg. Beschluss vom 24. November 2016, Ra 2016/08/0163) keine ladungsfähige Adresse des Zeugen bekannt gegeben hatte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017080002.L02

Im RIS seit

13.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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