RS Vwgh 2017/2/16 Ro 2014/05/0038

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Veröffentlicht am 16.02.2017
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Mit ihrem Vorbringen, wonach zwischen dem geplanten Carport der Bauwerber und ihrem Bauwerk ein Spalt entstünde, der eine Wartung und Instandhaltung ihrer Außenmauer verhindere, machen die Nachbarn keines der in § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 genannten Nachbarrechte geltend.Mit ihrem Vorbringen, wonach zwischen dem geplanten Carport der Bauwerber und ihrem Bauwerk ein Spalt entstünde, der eine Wartung und Instandhaltung ihrer Außenmauer verhindere, machen die Nachbarn keines der in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 genannten Nachbarrechte geltend.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014050038.J03

Im RIS seit

10.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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