RS Vwgh 2017/2/16 Ro 2014/05/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.2017
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
23/04 Exekutionsordnung

Norm

BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z1;
BauRallg;
EO §37;
VwRallg;
  1. EO § 37 heute
  2. EO § 37 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 37 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 37 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Auflagen sind begrifflich pflichtbegründende Nebenbestimmungen eines begünstigenden Verwaltungsaktes und binden schon daher nur den Inhaber der Bewilligung, nicht aber dritte Personen. Es ist daher Sache des Inhabers einer mit Auflagen belasteten Baubewilligung, die der Erfüllung der Auflage allenfalls entgegenstehenden Hindernisse - wie etwa die mangelnde privatrechtliche Verfügungsgewalt - zu beheben. Zwar sind Auflagen, sobald von der Bewilligung Gebrauch gemacht wird, grundsätzlich gegenüber dem Inhaber der Bewilligung vollstreckbar. Gegen die Exekution kann jedoch gemäß § 37 EO auch von einer dritten Person Widerspruch erhoben werden, wenn dieselbe an einer in Exekution gezogenen Liegenschaft ein Recht behauptet, welches die Vornahme der Exekution unzulässig machen würde. Ein solcher Widerspruch ist mittels (Exszindierungs-)Klage geltend zu machen. Der VwGH nimmt somit keine Wirkung der öffentlich-rechtlichen Anordnung gegenüber dem Konsenswerber für den Dritten, der die Erfüllung der Auflage allenfalls privatrechtlich verhindern kann, an (Hinweis E vom 2. Juli 1998, 97/06/0057, mwN).Auflagen sind begrifflich pflichtbegründende Nebenbestimmungen eines begünstigenden Verwaltungsaktes und binden schon daher nur den Inhaber der Bewilligung, nicht aber dritte Personen. Es ist daher Sache des Inhabers einer mit Auflagen belasteten Baubewilligung, die der Erfüllung der Auflage allenfalls entgegenstehenden Hindernisse - wie etwa die mangelnde privatrechtliche Verfügungsgewalt - zu beheben. Zwar sind Auflagen, sobald von der Bewilligung Gebrauch gemacht wird, grundsätzlich gegenüber dem Inhaber der Bewilligung vollstreckbar. Gegen die Exekution kann jedoch gemäß Paragraph 37, EO auch von einer dritten Person Widerspruch erhoben werden, wenn dieselbe an einer in Exekution gezogenen Liegenschaft ein Recht behauptet, welches die Vornahme der Exekution unzulässig machen würde. Ein solcher Widerspruch ist mittels (Exszindierungs-)Klage geltend zu machen. Der VwGH nimmt somit keine Wirkung der öffentlich-rechtlichen Anordnung gegenüber dem Konsenswerber für den Dritten, der die Erfüllung der Auflage allenfalls privatrechtlich verhindern kann, an (Hinweis E vom 2. Juli 1998, 97/06/0057, mwN).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Auflagen BauRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014050038.J02

Im RIS seit

10.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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