RS Vwgh 2017/2/16 Ro 2014/05/0038

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Veröffentlicht am 16.02.2017
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z1;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Nachbarn haben mit ihrem Vorbringen unter anderem die Standsicherheit und Trockenheit ihrer Bauwerke angesprochen und damit subjektiv-öffentliche Nachbarrechte im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BauO 1996 geltend gemacht. Ihnen kommt diesbezüglich auch ein Mitspracherecht bei einschlägigen Auflagen, die ihre Nachbarrechte berühren können, zu.Die Nachbarn haben mit ihrem Vorbringen unter anderem die Standsicherheit und Trockenheit ihrer Bauwerke angesprochen und damit subjektiv-öffentliche Nachbarrechte im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 geltend gemacht. Ihnen kommt diesbezüglich auch ein Mitspracherecht bei einschlägigen Auflagen, die ihre Nachbarrechte berühren können, zu.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014050038.J01

Im RIS seit

10.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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