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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Die Nachbarn haben mit ihrem Vorbringen unter anderem die Standsicherheit und Trockenheit ihrer Bauwerke angesprochen und damit subjektiv-öffentliche Nachbarrechte im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BauO 1996 geltend gemacht. Ihnen kommt diesbezüglich auch ein Mitspracherecht bei einschlägigen Auflagen, die ihre Nachbarrechte berühren können, zu.Die Nachbarn haben mit ihrem Vorbringen unter anderem die Standsicherheit und Trockenheit ihrer Bauwerke angesprochen und damit subjektiv-öffentliche Nachbarrechte im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 geltend gemacht. Ihnen kommt diesbezüglich auch ein Mitspracherecht bei einschlägigen Auflagen, die ihre Nachbarrechte berühren können, zu.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014050038.J01Im RIS seit
10.04.2017Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017