RS Vwgh 2017/2/16 Ra 2017/05/0013

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Veröffentlicht am 16.02.2017
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40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/05/0014

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall liegen ein vollstreckbarer Titelbescheid und eine rechtskräftige Anordnung der Ersatzvornahme vor. Die Berechtigung der Ersatzvornahme kann im nachfolgenden Verfahren über die Vorschreibung des Kostenersatzes nicht mehr releviert werden (Hinweis Erkenntnisse vom 24. Februar 1992, 91/10/0260, und vom 18. März 1994, 92/07/0055).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017050013.L02

Im RIS seit

18.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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