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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §11;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/05/0014Rechtssatz
Im vorliegenden Fall liegen ein vollstreckbarer Titelbescheid und eine rechtskräftige Anordnung der Ersatzvornahme vor. Die Berechtigung der Ersatzvornahme kann im nachfolgenden Verfahren über die Vorschreibung des Kostenersatzes nicht mehr releviert werden (Hinweis Erkenntnisse vom 24. Februar 1992, 91/10/0260, und vom 18. März 1994, 92/07/0055).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017050013.L02Im RIS seit
18.04.2017Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017