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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
DMSG 1923;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/05/0014Rechtssatz
Die Frage, ob eine angeordnete Ersatzvornahme der Bewilligungspflicht nach dem DMSG 1923 unterliegt und ob vor Erlassung der Vollstreckungsverfügung zu prüfen ist, ob eine solche Bewilligungspflicht besteht, und die Frage, ob bei der Umsetzung eines baubehördlichen Auftrages bundesgesetzliche Vorschriften wie das DMSG 1923 zu berücksichtigen sind, sind in einem Kostenersatzverfahren nicht zu prüfen. Diese Fragen sind allenfalls im Auftragsverfahren oder im Verfahren betreffend die Anordnung der Ersatzvornahme zu behandeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017050013.L01Im RIS seit
18.04.2017Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017