RS Vwgh 2017/2/16 Ra 2016/05/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.2017
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §54 Abs3;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z3;
BauRallg;

Rechtssatz

Gemäß § 54 Abs. 3 NÖ BauO 1996 iVm § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 kommt eine Verletzung der Nachbarrechte in Frage, wenn durch eine Verletzung der Regelung betreffend die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich und die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe der Lichteinfall im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 1996 für Hauptfenster der zulässigen (bestehenden bewilligten und zukünftig bewilligungsfähigen) Gebäude der Nachbarn beeinträchtigt wäre (Hinweis E vom 24. Mai 2016, 2013/05/0200, mwN).Gemäß Paragraph 54, Absatz 3, NÖ BauO 1996 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 kommt eine Verletzung der Nachbarrechte in Frage, wenn durch eine Verletzung der Regelung betreffend die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich und die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe der Lichteinfall im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BO 1996 für Hauptfenster der zulässigen (bestehenden bewilligten und zukünftig bewilligungsfähigen) Gebäude der Nachbarn beeinträchtigt wäre (Hinweis E vom 24. Mai 2016, 2013/05/0200, mwN).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050038.L03

Im RIS seit

23.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten