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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Einem Amtssachverständigen ist es nach der hg. Judikatur (Hinweis E vom 18. Dezember 2012, 2011/07/0190) gestattet, auf von ihm als plausibel erachtete Teile eines Einreichoperates bzw. diesem beiliegende fachkundige Ausführungen zu verweisen und diese solcherart zum Teil seines eigenen Gutachtens zu machen, was auch für allfällige fachkundige Stellungnahmen eines von einem Projektwerber beauftragten Experten gilt.
Schlagworte
Gutachten Auswertung fremder Befunde Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050026.L11Im RIS seit
23.03.2017Zuletzt aktualisiert am
14.02.2019