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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs8;Rechtssatz
Die "Sache" des unterinstanzlichen Verfahrens wird, weil sie durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift bestimmt wird, jedenfalls durch Antragsänderungen verlassen, welche die Anwendbarkeit einer anderen Norm zur Folge haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050026.L08Im RIS seit
23.03.2017Zuletzt aktualisiert am
14.02.2019