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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs8;Rechtssatz
Nach der gemäß § 17 VwGVG 2014 von den Verwaltungsgerichten anzuwendenden Bestimmung des § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden; durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert werden und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Im Hinblick auf diese Gesetzesbestimmung sind somit Projektänderungen auch im Beschwerdeverfahren in dem Umfang zulässig, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruches des verwaltungsbehördlichen Bescheides dargestellt hat, ausgewechselt wird (Hinweis E vom 27. August 2014, Ro 2014/05/0062).Nach der gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 von den Verwaltungsgerichten anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden; durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert werden und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Im Hinblick auf diese Gesetzesbestimmung sind somit Projektänderungen auch im Beschwerdeverfahren in dem Umfang zulässig, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruches des verwaltungsbehördlichen Bescheides dargestellt hat, ausgewechselt wird (Hinweis E vom 27. August 2014, Ro 2014/05/0062).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050026.L05Im RIS seit
23.03.2017Zuletzt aktualisiert am
14.02.2019