RS Vwgh 2017/2/16 Ra 2016/05/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.2017
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Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
NatSchG Slbg 1999 §31 Abs2;
NatSchG Slbg 1999 §34 Abs1 Z9;
NatSchG Slbg 1999 §34 Abs1;
NatSchG Slbg 1999 §34 Abs3;
Pflanzen- und Tierarten-SchutzV Slbg 2001 §4 Abs2 Z2;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Die Frage, was als Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne des § 31 Abs. 2 Slbg NatSchG 1999 anzusehen und wann von einer relevanten Vernichtung oder Beschädigung dieser Stätten auszugehen ist, kann nur auf Grundlage eines Sachverständigenbeweises beantwortet werden (Hinweis E vom 18. Dezember 2012, 2011/07/0190). Sollte sich ergeben, dass in Bezug auf die Vögel tatsächlich keine Vernichtung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten vorliegt, dann hat sich die Behörde mit der Frage einer Bewilligung nach § 34 Abs. 1 Z 9 leg. cit. näher zu befassen; dies allerdings nur dann, wenn sich in einem mängelfreien Verfahren auf Basis eines Sachverständigenbeweises herausstellt, dass durch die Anlage Fortpflanzungs- und Ruhestätten anderer geschützter Tiere beschädigt oder vernichtet werden. Ist dies nicht der Fall, entfällt die Bewilligungspflicht nach § 34 Abs. 1 leg. cit. iVm § 31 Abs. 2 letzter Satz leg. cit. bzw. § 4 Abs. 2 Z 2 der Pflanzen- und Tierarten-Schutzverordnung, LGBl. Nr. 18/2001, zur Gänze.Die Frage, was als Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, Slbg NatSchG 1999 anzusehen und wann von einer relevanten Vernichtung oder Beschädigung dieser Stätten auszugehen ist, kann nur auf Grundlage eines Sachverständigenbeweises beantwortet werden (Hinweis E vom 18. Dezember 2012, 2011/07/0190). Sollte sich ergeben, dass in Bezug auf die Vögel tatsächlich keine Vernichtung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten vorliegt, dann hat sich die Behörde mit der Frage einer Bewilligung nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 9, leg. cit. näher zu befassen; dies allerdings nur dann, wenn sich in einem mängelfreien Verfahren auf Basis eines Sachverständigenbeweises herausstellt, dass durch die Anlage Fortpflanzungs- und Ruhestätten anderer geschützter Tiere beschädigt oder vernichtet werden. Ist dies nicht der Fall, entfällt die Bewilligungspflicht nach Paragraph 34, Absatz eins, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, letzter Satz leg. cit. bzw. Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, der Pflanzen- und Tierarten-Schutzverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2001,, zur Gänze.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050026.L03

Im RIS seit

23.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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