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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2016/07/0008 E 3. August 2016 RS 3Stammrechtssatz
Eine Parteibeschwerde ist nur insoweit zu prüfen, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (vgl. B 27. Jänner 2016, Ra 2014/10/0003). Es kann daher nicht aufgrund der Beschwerde einer auf bestimmte Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vorgenommen werden (vgl. E 9. September 2015, Ra 2015/04/0012).Eine Parteibeschwerde ist nur insoweit zu prüfen, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist vergleiche B 27. Jänner 2016, Ra 2014/10/0003). Es kann daher nicht aufgrund der Beschwerde einer auf bestimmte Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vorgenommen werden vergleiche E 9. September 2015, Ra 2015/04/0012).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015050060.L03Im RIS seit
16.03.2017Zuletzt aktualisiert am
28.03.2017