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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Eine Aufrundung einer ermittelten Größe einer Fläche (hier eines rechtwinkeligen Dreieckes), die enteignet werden soll, kommt im Hinblick auf die strengen verfassungsrechtlichen Erfordernisse, denen der Gesetzgeber anlässlich der Regelungen einer Enteignung unterliegt (wie konkreter Bedarf, der im öffentlichen Interesse gelegen sein muss, Eignung des Enteignungsgegenstandes, den konkreten Bedarf unmittelbar zu decken, und Verhältnismäßigkeit; Hinweis VfGH vom 28. September 2009, VfSlg. 18.890), an die sich auch die Vollziehung bei Anwendung und Auslegung solcher Bestimmungen halten muss, nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:2017050001.X04Im RIS seit
16.03.2017Zuletzt aktualisiert am
28.03.2017