RS Vwgh 2017/2/16 2017/05/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.2017
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte

Norm

BauO Wr §39 Abs5;
BauO Wr §53 Abs3;
BauO Wr §53;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;

Rechtssatz

Eine Aufrundung einer ermittelten Größe einer Fläche (hier eines rechtwinkeligen Dreieckes), die enteignet werden soll, kommt im Hinblick auf die strengen verfassungsrechtlichen Erfordernisse, denen der Gesetzgeber anlässlich der Regelungen einer Enteignung unterliegt (wie konkreter Bedarf, der im öffentlichen Interesse gelegen sein muss, Eignung des Enteignungsgegenstandes, den konkreten Bedarf unmittelbar zu decken, und Verhältnismäßigkeit; Hinweis VfGH vom 28. September 2009, VfSlg. 18.890), an die sich auch die Vollziehung bei Anwendung und Auslegung solcher Bestimmungen halten muss, nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:2017050001.X04

Im RIS seit

16.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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