RS Vwgh 2017/2/16 2017/05/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.2017
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte

Norm

BauO Wr §53 Abs3;
BauO Wr §53;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;

Rechtssatz

Die Größe des gemäß § 53 Abs. 3 Wr BauO zu bildenden Trennstückes für eine Verkehrsfläche muss im Lichte des Grundrechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentumes bzw. Schutz des Eigentumes (Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZP MRK) immer auf der Grundlage verfassungsrechtlich unbedenklicher gesetzlicher Regelungen eindeutig und exakt ermittelt und entsprechend festgelegt sein.Die Größe des gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Wr BauO zu bildenden Trennstückes für eine Verkehrsfläche muss im Lichte des Grundrechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentumes bzw. Schutz des Eigentumes (Artikel 5, StGG und Artikel eins, 1. ZP MRK) immer auf der Grundlage verfassungsrechtlich unbedenklicher gesetzlicher Regelungen eindeutig und exakt ermittelt und entsprechend festgelegt sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:2017050001.X03

Im RIS seit

16.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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