Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Die Größe des gemäß § 53 Abs. 3 Wr BauO zu bildenden Trennstückes für eine Verkehrsfläche muss im Lichte des Grundrechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentumes bzw. Schutz des Eigentumes (Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZP MRK) immer auf der Grundlage verfassungsrechtlich unbedenklicher gesetzlicher Regelungen eindeutig und exakt ermittelt und entsprechend festgelegt sein.Die Größe des gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Wr BauO zu bildenden Trennstückes für eine Verkehrsfläche muss im Lichte des Grundrechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentumes bzw. Schutz des Eigentumes (Artikel 5, StGG und Artikel eins, 1. ZP MRK) immer auf der Grundlage verfassungsrechtlich unbedenklicher gesetzlicher Regelungen eindeutig und exakt ermittelt und entsprechend festgelegt sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:2017050001.X03Im RIS seit
16.03.2017Zuletzt aktualisiert am
28.03.2017