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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §3 Abs1;Rechtssatz
Stattgebung - Angelegenheit nach dem AsylG 2005 - Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4. August 2016, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sudan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen wurde, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen wurde sowie festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in den Sudan gemäß § 52 Abs. 9 FPG zulässig sei, als unbegründet abgewiesen. Da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber, der sich seit beinahe fünf Jahren in Österreich aufhält und gemäß den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes unbescholten ist, - im Hinblick auf die angeordnete Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil nach § 30 Abs. 2 VwGG verbunden wäre (vgl. den hg. Beschluss vom 9. August 2016, Ra 2016/19/0160 bis 0161) und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind, war dem Antrag stattzugeben.Stattgebung - Angelegenheit nach dem AsylG 2005 - Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4. August 2016, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sudan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen wurde, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen wurde sowie festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in den Sudan gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG zulässig sei, als unbegründet abgewiesen. Da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber, der sich seit beinahe fünf Jahren in Österreich aufhält und gemäß den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes unbescholten ist, - im Hinblick auf die angeordnete Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG verbunden wäre vergleiche den hg. Beschluss vom 9. August 2016, Ra 2016/19/0160 bis 0161) und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind, war dem Antrag stattzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017200051.L01Im RIS seit
13.04.2017Zuletzt aktualisiert am
30.05.2017