Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2017/12/0003 Ro 2017/12/0002Rechtssatz
Wird eine Erklärung erst im Zuge des Berufungsverfahrens abgegeben, so ist eine Änderung des Begehrens - auch bei Berücksichtigung des § 13 Abs. 8 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 - nur zulässig, wenn dadurch die "Sache" des Berufungsverfahrens nicht überschritten wird. "Sache" des Berufungsverfahrens (§ 66 Abs. 4 AVG) ist grundsätzlich die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Behörde erster Instanz gebildet hat (vgl. E 26. April 2011, 2010/03/0109). Die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde ist demnach gemäß § 66 Abs. 4 AVG auf die "Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass diese für das Berufungsverfahren grundlegende Bestimmung durch die Aufnahme des § 13 Abs. 8 AVG (vgl RV 1167 BlgNR 20. GP, 27) eine Änderung erfahren hätte (vgl. E 23. Juni 2014, 2013/12/0224). Eine innerhalb der Sache des Berufungsverfahrens liegende Erklärung modifiziert das Begehren nur. Sie ist der Entscheidung zu Grunde zu legen (vgl. E 9. September 2016, Ro 2016/12/0002).Wird eine Erklärung erst im Zuge des Berufungsverfahrens abgegeben, so ist eine Änderung des Begehrens - auch bei Berücksichtigung des Paragraph 13, Absatz 8, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, - nur zulässig, wenn dadurch die "Sache" des Berufungsverfahrens nicht überschritten wird. "Sache" des Berufungsverfahrens (Paragraph 66, Absatz 4, AVG) ist grundsätzlich die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Behörde erster Instanz gebildet hat vergleiche E 26. April 2011, 2010/03/0109). Die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde ist demnach gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG auf die "Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass diese für das Berufungsverfahren grundlegende Bestimmung durch die Aufnahme des Paragraph 13, Absatz 8, AVG vergleiche Regierungsvorlage 1167 BlgNR 20. GP, 27) eine Änderung erfahren hätte vergleiche E 23. Juni 2014, 2013/12/0224). Eine innerhalb der Sache des Berufungsverfahrens liegende Erklärung modifiziert das Begehren nur. Sie ist der Entscheidung zu Grunde zu legen vergleiche E 9. September 2016, Ro 2016/12/0002).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Inhalt der Berufungsentscheidung Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017120001.J01Im RIS seit
13.03.2017Zuletzt aktualisiert am
21.01.2019