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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §8 Abs1;Rechtssatz
Grundsätzlich kann zwar eine Abschiebung aufgrund der Gefahr eines Suizids eine Verletzung nach Art. 3 MRK begründen. Allerdings hindern psychische Probleme des Fremden bis hin zu diesbezüglichen Absichten eine Abschiebung nicht, sofern dabei Sorge getragen wird, den Fremden mit konkreten Maßnahmen zu betreuen (vgl. VwGH vom 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0198, mwN).Grundsätzlich kann zwar eine Abschiebung aufgrund der Gefahr eines Suizids eine Verletzung nach Artikel 3, MRK begründen. Allerdings hindern psychische Probleme des Fremden bis hin zu diesbezüglichen Absichten eine Abschiebung nicht, sofern dabei Sorge getragen wird, den Fremden mit konkreten Maßnahmen zu betreuen vergleiche VwGH vom 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0198, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016180005.J05Im RIS seit
13.04.2017Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017