RS Vwgh 2017/2/21 Ro 2016/18/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2017
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
E6J
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32004L0083 IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL Art15 litb;
62013CJ0542 M'Bodj VORAB;
AsylG 2005 §8 Abs1;
EURallg;
MRK Art3;
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Rechtssatz

In seinem Urteil vom 18. Dezember 2014, Rs. C-542/13, M`Bodj, hat der EuGH ausgesprochen, dass auch der Umstand, dass ein an einer schweren Krankheit leidender Drittstaatsangehöriger nach Art. 3 MRK in der Auslegung des EGMR in absoluten Ausnahmefällen nicht in ein Land abgeschoben werden kann, in dem keine angemessene Behandlung vorhanden ist, nicht bedeutet, dass es ihm erlaubt werden muss, sich auf der Grundlage des subsidiären Schutzes nach der Richtlinie 2004/83/EG in einem Mitgliedstaat aufzuhalten. Der in Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG definierte ernsthafte Schaden erfasst somit nicht eine Situation, in der eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, die ein an einer schweren Krankheit leidender Antragsteller bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland erfahren könnte, auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in diesem Land zurückzuführen ist, ohne dass dem Antragsteller die Versorgung absichtlich verweigert würde (Rn. 40, 41).In seinem Urteil vom 18. Dezember 2014, Rs. C-542/13, M`Bodj, hat der EuGH ausgesprochen, dass auch der Umstand, dass ein an einer schweren Krankheit leidender Drittstaatsangehöriger nach Artikel 3, MRK in der Auslegung des EGMR in absoluten Ausnahmefällen nicht in ein Land abgeschoben werden kann, in dem keine angemessene Behandlung vorhanden ist, nicht bedeutet, dass es ihm erlaubt werden muss, sich auf der Grundlage des subsidiären Schutzes nach der Richtlinie 2004/83/EG in einem Mitgliedstaat aufzuhalten. Der in Artikel 15, Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG definierte ernsthafte Schaden erfasst somit nicht eine Situation, in der eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, die ein an einer schweren Krankheit leidender Antragsteller bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland erfahren könnte, auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in diesem Land zurückzuführen ist, ohne dass dem Antragsteller die Versorgung absichtlich verweigert würde (Rn. 40, 41).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016180005.J04

Im RIS seit

13.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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