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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32004L0083 IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL Art15 litb;Rechtssatz
In seinem Urteil vom 18. Dezember 2014, Rs. C-542/13, M`Bodj, hat der EuGH ausgesprochen, dass auch der Umstand, dass ein an einer schweren Krankheit leidender Drittstaatsangehöriger nach Art. 3 MRK in der Auslegung des EGMR in absoluten Ausnahmefällen nicht in ein Land abgeschoben werden kann, in dem keine angemessene Behandlung vorhanden ist, nicht bedeutet, dass es ihm erlaubt werden muss, sich auf der Grundlage des subsidiären Schutzes nach der Richtlinie 2004/83/EG in einem Mitgliedstaat aufzuhalten. Der in Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG definierte ernsthafte Schaden erfasst somit nicht eine Situation, in der eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, die ein an einer schweren Krankheit leidender Antragsteller bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland erfahren könnte, auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in diesem Land zurückzuführen ist, ohne dass dem Antragsteller die Versorgung absichtlich verweigert würde (Rn. 40, 41).In seinem Urteil vom 18. Dezember 2014, Rs. C-542/13, M`Bodj, hat der EuGH ausgesprochen, dass auch der Umstand, dass ein an einer schweren Krankheit leidender Drittstaatsangehöriger nach Artikel 3, MRK in der Auslegung des EGMR in absoluten Ausnahmefällen nicht in ein Land abgeschoben werden kann, in dem keine angemessene Behandlung vorhanden ist, nicht bedeutet, dass es ihm erlaubt werden muss, sich auf der Grundlage des subsidiären Schutzes nach der Richtlinie 2004/83/EG in einem Mitgliedstaat aufzuhalten. Der in Artikel 15, Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG definierte ernsthafte Schaden erfasst somit nicht eine Situation, in der eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, die ein an einer schweren Krankheit leidender Antragsteller bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland erfahren könnte, auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in diesem Land zurückzuführen ist, ohne dass dem Antragsteller die Versorgung absichtlich verweigert würde (Rn. 40, 41).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016180005.J04Im RIS seit
13.04.2017Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017