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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art2;Rechtssatz
Soweit das VwG meint, eine Rechtskraftdurchbrechung sei eingetreten, weil die Landesregierung bei einem aus einem Bundesdienstverhältnis kommenden, zum 1. Jänner 2016 ernannten Verwaltungsrichter den Vorrückungsstichtag aus dem Bundesdienstverhältnis ohne Neufestsetzung "übernommen" habe, ist ihm zu entgegnen, dass diese Vorgangsweise im Hinblick auf die gemäß § 21 Abs. 4 Krnt LVwGG 2014 auch für aus dem Bundesdienst kommende Verwaltungsrichter anwendbare Bestimmung des § 145 Abs. 9 Krnt DienstrechtsG 1994 rechtswidrig wäre. Sie wäre auch geeignet, solche aus dem Bundesdienst kommende Richter gegenüber solchen, die aus dem Landesdienst kommen, in Ansehung der Bedingungen für die Erlangung einer Jubiläumszuwendung bzw. eines höheren Urlaubsausmaßes zu benachteiligen. Eine Ungleichbehandlung zwischen Verwaltungsrichtern, welche aus dem Bundesdienst kommen und solchen, welche aus dem Landesdienst kommen, widerspricht nicht Art. 2 RL 2000/78/EG, weil sie nicht an das verpönte Kriterium des Alters bzw. der zeitlichen Lagerung der genannten Zeiten im Lebenslauf dieser Richter anknüpft. Die diesbezügliche Diskriminierung hat somit ihren Grund nicht im Alter der in Rede stehenden Verwaltungsrichter, sondern in deren Herkunft aus dem Bundes- bzw. Landesdienst und verstößt damit nicht gegen die RL 2000/78/EG (vgl. B 1. Juli 2015, Ro 2014/12/0055). Nach innerstaatlichem Recht hat aber niemand einen Anspruch darauf, dass sich eine Behörde, die sich in anderen Fällen rechtswidrig verhält, auch ihm gegenüber rechtswidrig verhalte (vgl. E 14. Oktober 2015, 2013/17/0232). Dies würde selbst im Falle einer potenziellen Verletzung von in Umsetzung der RL ergangenen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes des Bundes gelten (vgl. E 23. Juni 2014, 2013/12/0154).Soweit das VwG meint, eine Rechtskraftdurchbrechung sei eingetreten, weil die Landesregierung bei einem aus einem Bundesdienstverhältnis kommenden, zum 1. Jänner 2016 ernannten Verwaltungsrichter den Vorrückungsstichtag aus dem Bundesdienstverhältnis ohne Neufestsetzung "übernommen" habe, ist ihm zu entgegnen, dass diese Vorgangsweise im Hinblick auf die gemäß Paragraph 21, Absatz 4, Krnt LVwGG 2014 auch für aus dem Bundesdienst kommende Verwaltungsrichter anwendbare Bestimmung des Paragraph 145, Absatz 9, Krnt DienstrechtsG 1994 rechtswidrig wäre. Sie wäre auch geeignet, solche aus dem Bundesdienst kommende Richter gegenüber solchen, die aus dem Landesdienst kommen, in Ansehung der Bedingungen für die Erlangung einer Jubiläumszuwendung bzw. eines höheren Urlaubsausmaßes zu benachteiligen. Eine Ungleichbehandlung zwischen Verwaltungsrichtern, welche aus dem Bundesdienst kommen und solchen, welche aus dem Landesdienst kommen, widerspricht nicht Artikel 2, RL 2000/78/EG, weil sie nicht an das verpönte Kriterium des Alters bzw. der zeitlichen Lagerung der genannten Zeiten im Lebenslauf dieser Richter anknüpft. Die diesbezügliche Diskriminierung hat somit ihren Grund nicht im Alter der in Rede stehenden Verwaltungsrichter, sondern in deren Herkunft aus dem Bundes- bzw. Landesdienst und verstößt damit nicht gegen die RL 2000/78/EG vergleiche B 1. Juli 2015, Ro 2014/12/0055). Nach innerstaatlichem Recht hat aber niemand einen Anspruch darauf, dass sich eine Behörde, die sich in anderen Fällen rechtswidrig verhält, auch ihm gegenüber rechtswidrig verhalte vergleiche E 14. Oktober 2015, 2013/17/0232). Dies würde selbst im Falle einer potenziellen Verletzung von in Umsetzung der RL ergangenen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes des Bundes gelten vergleiche E 23. Juni 2014, 2013/12/0154).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016120029.J06Im RIS seit
16.03.2017Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017