RS Vwgh 2017/2/21 Ro 2016/12/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2017
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
DienstrechtsG Krnt 1994 §143 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1994 §145 Abs1 idF 2000/066;
DienstrechtsG Krnt 1994 §165;
DienstrechtsG Krnt 1994 §70;
DienstrechtsGNov Krnt 2011 Art6 Abs7;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/12/0019 E 21. Februar 2017 RS 5

Stammrechtssatz

Soweit sich der Antrag der Beamtin auf eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ohne Option in das durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 82/2011 geschaffene System verstanden haben sollte, wäre er im Hinblick auf die rechtskräftige Festsetzung des Vorrückungsstichtages nach Altrecht (in Ermangelung einer Rechtskraftdurchbrechung) unzulässig. Entsprechendes gilt auch für die Anträge zur Feststellung von Teilaspekten für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes sowie für die Zulässigkeit der Gewährung einer Jubiläumszuwendung. Zur Klärung dieser Fragen steht das Verfahren über einen Antrag auf Gewährung von Jubiläumszuwendung bzw. zur Feststellung des dem Beamten aktuell zustehenden Urlaubsausmaßes zur Verfügung (vgl. E 17. Oktober 2011, 2010/12/0150).Soweit sich der Antrag der Beamtin auf eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ohne Option in das durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2011, geschaffene System verstanden haben sollte, wäre er im Hinblick auf die rechtskräftige Festsetzung des Vorrückungsstichtages nach Altrecht (in Ermangelung einer Rechtskraftdurchbrechung) unzulässig. Entsprechendes gilt auch für die Anträge zur Feststellung von Teilaspekten für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes sowie für die Zulässigkeit der Gewährung einer Jubiläumszuwendung. Zur Klärung dieser Fragen steht das Verfahren über einen Antrag auf Gewährung von Jubiläumszuwendung bzw. zur Feststellung des dem Beamten aktuell zustehenden Urlaubsausmaßes zur Verfügung vergleiche E 17. Oktober 2011, 2010/12/0150).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016120029.J04

Im RIS seit

16.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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