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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2016/12/0019 E 21. Februar 2017 RS 5Stammrechtssatz
Soweit sich der Antrag der Beamtin auf eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ohne Option in das durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 82/2011 geschaffene System verstanden haben sollte, wäre er im Hinblick auf die rechtskräftige Festsetzung des Vorrückungsstichtages nach Altrecht (in Ermangelung einer Rechtskraftdurchbrechung) unzulässig. Entsprechendes gilt auch für die Anträge zur Feststellung von Teilaspekten für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes sowie für die Zulässigkeit der Gewährung einer Jubiläumszuwendung. Zur Klärung dieser Fragen steht das Verfahren über einen Antrag auf Gewährung von Jubiläumszuwendung bzw. zur Feststellung des dem Beamten aktuell zustehenden Urlaubsausmaßes zur Verfügung (vgl. E 17. Oktober 2011, 2010/12/0150).Soweit sich der Antrag der Beamtin auf eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ohne Option in das durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2011, geschaffene System verstanden haben sollte, wäre er im Hinblick auf die rechtskräftige Festsetzung des Vorrückungsstichtages nach Altrecht (in Ermangelung einer Rechtskraftdurchbrechung) unzulässig. Entsprechendes gilt auch für die Anträge zur Feststellung von Teilaspekten für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes sowie für die Zulässigkeit der Gewährung einer Jubiläumszuwendung. Zur Klärung dieser Fragen steht das Verfahren über einen Antrag auf Gewährung von Jubiläumszuwendung bzw. zur Feststellung des dem Beamten aktuell zustehenden Urlaubsausmaßes zur Verfügung vergleiche E 17. Oktober 2011, 2010/12/0150).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016120029.J04Im RIS seit
16.03.2017Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017