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10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2016/12/0006 Ro 2016/12/0005Rechtssatz
Es obliegt der Ernennungsbehörde - oder bei überbundener Parteistellung dem im Ernennungsverfahren angerufenen VwG - entsprechend dem in Ernennungsverfahren gemäß § 1 Abs. 1 DVG 1984 (iVm § 17 VwGVG 2014) zu beachtenden Grundsatz der Amtswegigkeit (§§ 37, 39 Abs. 2 AVG und § 8 Abs. 1 DVG 1984; vgl. E 28. März 2008, 2007/12/0072; E 27. Mai 2015, Ra 2014/12/0022), den für die Ernennungsentscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und die Auswahlentscheidung entsprechend zu begründen. Die Ernennungsbehörde ist dabei weder durch die Regeln noch durch den Umfang eines - der Erstattung von Besetzungsvorschlägen dienenden "Objektivierungsverfahrens" beschränkt.Es obliegt der Ernennungsbehörde - oder bei überbundener Parteistellung dem im Ernennungsverfahren angerufenen VwG - entsprechend dem in Ernennungsverfahren gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DVG 1984 in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG 2014) zu beachtenden Grundsatz der Amtswegigkeit (Paragraphen 37, 39, Absatz 2, AVG und Paragraph 8, Absatz eins, DVG 1984; vergleiche E 28. März 2008, 2007/12/0072; E 27. Mai 2015, Ra 2014/12/0022), den für die Ernennungsentscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und die Auswahlentscheidung entsprechend zu begründen. Die Ernennungsbehörde ist dabei weder durch die Regeln noch durch den Umfang eines - der Erstattung von Besetzungsvorschlägen dienenden "Objektivierungsverfahrens" beschränkt.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Begründung von ErmessensentscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016120004.J04Im RIS seit
16.03.2017Zuletzt aktualisiert am
02.08.2018