RS Vwgh 2017/2/21 Ro 2016/12/0004

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Veröffentlicht am 21.02.2017
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Index

L26001 Lehrer/innen Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §8;
LandesvertragslehrerG 1966 §26 Abs3 idF 2013/I/211;
LDG 1984 §26;
LDHG Bgld 1995 §3 litc idF 2014/032;
LDHG Bgld 1995 §6 litf idF 2014/032;
VerfGG 1953 §87 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. LDG 1984 § 26 heute
  2. LDG 1984 § 26 gültig ab 30.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. LDG 1984 § 26 gültig von 01.01.2024 bis 29.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  4. LDG 1984 § 26 gültig von 01.01.2023 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  5. LDG 1984 § 26 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. LDG 1984 § 26 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  7. LDG 1984 § 26 gültig von 29.07.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  8. LDG 1984 § 26 gültig von 24.12.2020 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  9. LDG 1984 § 26 gültig von 01.09.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  10. LDG 1984 § 26 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  11. LDG 1984 § 26 gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  12. LDG 1984 § 26 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  13. LDG 1984 § 26 gültig von 15.06.2012 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2012
  14. LDG 1984 § 26 gültig von 01.09.2008 bis 14.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  15. LDG 1984 § 26 gültig von 01.09.2007 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. LDG 1984 § 26 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  17. LDG 1984 § 26 gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  18. LDG 1984 § 26 gültig von 01.10.2000 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  19. LDG 1984 § 26 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  20. LDG 1984 § 26 gültig von 01.06.1996 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1996
  21. LDG 1984 § 26 gültig von 01.09.1984 bis 31.05.1996
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2016/12/0006 Ro 2016/12/0005

Rechtssatz

Subjektive Rechte oder rechtliche Interessen, welche die Bewerberin verfolgen könnte, können sich ausschließlich aus der von der Behörde (und dem VwG) - und in der Folge auch vom VwGH bei Überprüfung des angefochtenen Bescheids bzw. des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses - zu respektierenden, aus § 87 Abs. 2 VfGG abgeleiteten Bindungswirkung des Erkenntnisses des VfGH, mit dem die Zurückweisung der Beschwerde mangels Parteistellung aufgehoben wurde, ergeben. Die Parteistellung der Bewerberin wurde damit begründet, dass die Aufnahme in den Besetzungsvorschlag ein Recht auf Teilnahme an dem durch den Besetzungsvorschlag konkretisierten Verwaltungsverfahren begründe. Die Überbindung der Parteistellung bewirkt somit auch, dass der Bewerberin - ihr sonst nach Auffassung des VwGH nicht zukommende - subjektive Rechte oder zumindest rechtlich geschützte Interessen erwachsen sind, deren Umfang sich ausschließlich aus den Entscheidungsgründen des verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses ergibt. Die dadurch kreierten subjektiven Rechte bzw. rechtlichen Interessen können somit ausschließlich solche sein, die auf ihre Ernennung zur Schulleiterin im Wege einer gesetzeskonformen Auswahlentscheidung aus dem der Ernennungsbehörde vorgelegten Reihungsvorschlag gerichtet sind. Das Recht auf Parteistellung resultiert diesfalls aus dem der Ernennungsbehörde vorliegenden Besetzungsvorschlag und ist somit auf die Teilnahme an dem durch diesen konkretisierten Verwaltungsverfahren gerichtet. Vorgänge, die nicht mehr die Frage der Auswahl unter den die aktuelle Verwaltungsverfahrensgemeinschaft bildenden (weil in den aktuell vorliegenden Besetzungsvorschlag aufgenommenen) Bewerbern betreffen, sind davon nicht umfasst. Wegen ihrer Aufnahme in den Besetzungsvorschlag kommt der Bewerberin zwar Parteistellung im Ernennungsverfahren, also im Verfahren der - mit der Ernennung abschließenden - Auswahl eines Bewerbers oder einer Bewerberin aus dem vom Kollegium des Landesschulrats erstatteten Vorschlag zu, die Zurückweisung des Reihungsvorschlags im Verständnis des Einwirkens der Ernennungsbehörde auf die Vorschlagsbehörde zur Erstattung eines abweichenden Reihungsvorschlags ist von diesem Kreis an Rechten und rechtlich geschützten Interessen jedoch nicht erfasst (vgl. E 27. Februar 2014, 2013/12/0089).Subjektive Rechte oder rechtliche Interessen, welche die Bewerberin verfolgen könnte, können sich ausschließlich aus der von der Behörde (und dem VwG) - und in der Folge auch vom VwGH bei Überprüfung des angefochtenen Bescheids bzw. des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses - zu respektierenden, aus Paragraph 87, Absatz 2, VfGG abgeleiteten Bindungswirkung des Erkenntnisses des VfGH, mit dem die Zurückweisung der Beschwerde mangels Parteistellung aufgehoben wurde, ergeben. Die Parteistellung der Bewerberin wurde damit begründet, dass die Aufnahme in den Besetzungsvorschlag ein Recht auf Teilnahme an dem durch den Besetzungsvorschlag konkretisierten Verwaltungsverfahren begründe. Die Überbindung der Parteistellung bewirkt somit auch, dass der Bewerberin - ihr sonst nach Auffassung des VwGH nicht zukommende - subjektive Rechte oder zumindest rechtlich geschützte Interessen erwachsen sind, deren Umfang sich ausschließlich aus den Entscheidungsgründen des verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses ergibt. Die dadurch kreierten subjektiven Rechte bzw. rechtlichen Interessen können somit ausschließlich solche sein, die auf ihre Ernennung zur Schulleiterin im Wege einer gesetzeskonformen Auswahlentscheidung aus dem der Ernennungsbehörde vorgelegten Reihungsvorschlag gerichtet sind. Das Recht auf Parteistellung resultiert diesfalls aus dem der Ernennungsbehörde vorliegenden Besetzungsvorschlag und ist somit auf die Teilnahme an dem durch diesen konkretisierten Verwaltungsverfahren gerichtet. Vorgänge, die nicht mehr die Frage der Auswahl unter den die aktuelle Verwaltungsverfahrensgemeinschaft bildenden (weil in den aktuell vorliegenden Besetzungsvorschlag aufgenommenen) Bewerbern betreffen, sind davon nicht umfasst. Wegen ihrer Aufnahme in den Besetzungsvorschlag kommt der Bewerberin zwar Parteistellung im Ernennungsverfahren, also im Verfahren der - mit der Ernennung abschließenden - Auswahl eines Bewerbers oder einer Bewerberin aus dem vom Kollegium des Landesschulrats erstatteten Vorschlag zu, die Zurückweisung des Reihungsvorschlags im Verständnis des Einwirkens der Ernennungsbehörde auf die Vorschlagsbehörde zur Erstattung eines abweichenden Reihungsvorschlags ist von diesem Kreis an Rechten und rechtlich geschützten Interessen jedoch nicht erfasst vergleiche E 27. Februar 2014, 2013/12/0089).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016120004.J03

Im RIS seit

16.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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