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L26001 Lehrer/innen BurgenlandNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2016/12/0006 Ro 2016/12/0005Rechtssatz
Subjektive Rechte oder rechtliche Interessen, welche die Bewerberin verfolgen könnte, können sich ausschließlich aus der von der Behörde (und dem VwG) - und in der Folge auch vom VwGH bei Überprüfung des angefochtenen Bescheids bzw. des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses - zu respektierenden, aus § 87 Abs. 2 VfGG abgeleiteten Bindungswirkung des Erkenntnisses des VfGH, mit dem die Zurückweisung der Beschwerde mangels Parteistellung aufgehoben wurde, ergeben. Die Parteistellung der Bewerberin wurde damit begründet, dass die Aufnahme in den Besetzungsvorschlag ein Recht auf Teilnahme an dem durch den Besetzungsvorschlag konkretisierten Verwaltungsverfahren begründe. Die Überbindung der Parteistellung bewirkt somit auch, dass der Bewerberin - ihr sonst nach Auffassung des VwGH nicht zukommende - subjektive Rechte oder zumindest rechtlich geschützte Interessen erwachsen sind, deren Umfang sich ausschließlich aus den Entscheidungsgründen des verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses ergibt. Die dadurch kreierten subjektiven Rechte bzw. rechtlichen Interessen können somit ausschließlich solche sein, die auf ihre Ernennung zur Schulleiterin im Wege einer gesetzeskonformen Auswahlentscheidung aus dem der Ernennungsbehörde vorgelegten Reihungsvorschlag gerichtet sind. Das Recht auf Parteistellung resultiert diesfalls aus dem der Ernennungsbehörde vorliegenden Besetzungsvorschlag und ist somit auf die Teilnahme an dem durch diesen konkretisierten Verwaltungsverfahren gerichtet. Vorgänge, die nicht mehr die Frage der Auswahl unter den die aktuelle Verwaltungsverfahrensgemeinschaft bildenden (weil in den aktuell vorliegenden Besetzungsvorschlag aufgenommenen) Bewerbern betreffen, sind davon nicht umfasst. Wegen ihrer Aufnahme in den Besetzungsvorschlag kommt der Bewerberin zwar Parteistellung im Ernennungsverfahren, also im Verfahren der - mit der Ernennung abschließenden - Auswahl eines Bewerbers oder einer Bewerberin aus dem vom Kollegium des Landesschulrats erstatteten Vorschlag zu, die Zurückweisung des Reihungsvorschlags im Verständnis des Einwirkens der Ernennungsbehörde auf die Vorschlagsbehörde zur Erstattung eines abweichenden Reihungsvorschlags ist von diesem Kreis an Rechten und rechtlich geschützten Interessen jedoch nicht erfasst (vgl. E 27. Februar 2014, 2013/12/0089).Subjektive Rechte oder rechtliche Interessen, welche die Bewerberin verfolgen könnte, können sich ausschließlich aus der von der Behörde (und dem VwG) - und in der Folge auch vom VwGH bei Überprüfung des angefochtenen Bescheids bzw. des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses - zu respektierenden, aus Paragraph 87, Absatz 2, VfGG abgeleiteten Bindungswirkung des Erkenntnisses des VfGH, mit dem die Zurückweisung der Beschwerde mangels Parteistellung aufgehoben wurde, ergeben. Die Parteistellung der Bewerberin wurde damit begründet, dass die Aufnahme in den Besetzungsvorschlag ein Recht auf Teilnahme an dem durch den Besetzungsvorschlag konkretisierten Verwaltungsverfahren begründe. Die Überbindung der Parteistellung bewirkt somit auch, dass der Bewerberin - ihr sonst nach Auffassung des VwGH nicht zukommende - subjektive Rechte oder zumindest rechtlich geschützte Interessen erwachsen sind, deren Umfang sich ausschließlich aus den Entscheidungsgründen des verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses ergibt. Die dadurch kreierten subjektiven Rechte bzw. rechtlichen Interessen können somit ausschließlich solche sein, die auf ihre Ernennung zur Schulleiterin im Wege einer gesetzeskonformen Auswahlentscheidung aus dem der Ernennungsbehörde vorgelegten Reihungsvorschlag gerichtet sind. Das Recht auf Parteistellung resultiert diesfalls aus dem der Ernennungsbehörde vorliegenden Besetzungsvorschlag und ist somit auf die Teilnahme an dem durch diesen konkretisierten Verwaltungsverfahren gerichtet. Vorgänge, die nicht mehr die Frage der Auswahl unter den die aktuelle Verwaltungsverfahrensgemeinschaft bildenden (weil in den aktuell vorliegenden Besetzungsvorschlag aufgenommenen) Bewerbern betreffen, sind davon nicht umfasst. Wegen ihrer Aufnahme in den Besetzungsvorschlag kommt der Bewerberin zwar Parteistellung im Ernennungsverfahren, also im Verfahren der - mit der Ernennung abschließenden - Auswahl eines Bewerbers oder einer Bewerberin aus dem vom Kollegium des Landesschulrats erstatteten Vorschlag zu, die Zurückweisung des Reihungsvorschlags im Verständnis des Einwirkens der Ernennungsbehörde auf die Vorschlagsbehörde zur Erstattung eines abweichenden Reihungsvorschlags ist von diesem Kreis an Rechten und rechtlich geschützten Interessen jedoch nicht erfasst vergleiche E 27. Februar 2014, 2013/12/0089).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016120004.J03Im RIS seit
16.03.2017Zuletzt aktualisiert am
02.08.2018