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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Oktober 1992, Zl. 4.324.392/2-III/13/91, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein staatenloser Angehöriger der in Syrien lebenden kurdischen Minderheit, hat dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 15. Oktober 1991, mit dem festgestellt worden war, bei ihm lägen die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Flüchtling nicht vor, mit Berufung bekämpft. Mit Bescheid vom 21. Oktober 1992 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Nach den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist, habe er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien am 10. Oktober 1991 angegeben, er sei als Angehöriger der kurdischen Minderheit drei Jahre lang Mitglied der Kurdischen Demokratischen Partei in Syrien gewesen, habe sich von ihr aber abgewandt, als er erkannt habe, daß sie mit dem Regime kollaboriere. Der Beschwerdeführer habe sodann im Rahmen eines losen Verbandes, der keinen Namen besessen habe, über die diskriminierende Behandlung der Kurden diskutiert sowie Schriften hergestellt und verteilt. Diese regimefeindliche Tätigkeit sei ihm nicht nachzuweisen gewesen, doch sei er als politisch Aktiver unter Beobachtung des Geheimdienstes gestanden. Da im Mai 1989 zwei seiner Mitstreiter festgenommen worden seien, habe der Beschwerdeführer befürchtet, ebenfalls in Haft genommen zu werden, weshalb er aus seiner Heimat geflüchtet sei. Die Flucht sei ihm erst ab September 1990 möglich gewesen, weil es so lange gedauert habe, bis er einen Paß und einen Sichtvermerk erhalten habe. In der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer seine bei der niederschriftlichen Befragung erstatteten Angaben bekräftigt und weiter ausgeführt, als Kurde würden ihm nicht die gleichen Rechte wie den anderen Bürgern zugestanden. Auch sei ihm, obwohl bereits seine Vorfahren im Lande gelebt hätten, die syrische Staatsbürgerschaft verweigert worden.
Der belangten Behörde ist zunächst zuzustimmen, wenn sie den Hinweis des Beschwerdeführers auf seine Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit in Syrien nicht als Umstand gewertet hat, der eine Asylgewährung rechtfertigen könnte, weil die Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit, insbesondere auch zu der der Kurden, allein - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtssprechung ausgeführt hat (vgl. die bei Steiner, Österreichisches Asylrecht, Wien 1990, S. 30, angeführte Judikatur) - nicht geeignet ist, begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Dies im Beschwerdefall umso weniger, als nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der belangten Behörde dem Beschwerdeführer der Zugang zur Universität und der Abschluß seiner Hochschulausbildung ohne Einschränkungen möglich gewesen sei. Desgleichen kann eine derartige Furcht auch nicht aus Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzbeschaffung abgeleitet werden, kann doch die allgemeine Lage im Heimatland eines Asylwerbers nicht als konkret gegen eine bestimmte Person gerichtete Verfolgung gewertet werden (vgl. für viele andere z. B. das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 1992, Zl. 92/01/0824).
Auch soweit die belangte Behörde der Festnahme zweier Gesinnungsgenossen des Beschwerdeführers und seiner angeblichen Beobachtung durch den Geheimdienst nicht die Bedeutung von begründete Furcht vor Verfolgung nach sich ziehenden Maßnahmen beigemessen hat, ist ihr im Ergebnis zuzustimmen, weil auf Grund des langen Zeitraumes, der zwischen dieser Festnahme (Mai 1989) und der tatsächlichen Ausreise des Beschwerdeführer (April 1991) verstrichen ist und während dessen es dem Beschwerdeführer möglich war, ohne Schwierigkeiten einen Reisepaß und ein Visum zu erlangen, die Furcht des Beschwerdeführers, ebenfalls festgenommen zu werden, mangels Vorliegens von Anzeichen konkreter, gegen ihn gerichteter staatlicher Aktivitäten nicht als begründet angesehen werden kann.
Inwiefern der in der Beschwerde ins Treffen geführte Umstand, daß der Beschwerdeführer staatenlos sei, Einfluß auf das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung haben soll, hat er selbst nicht ausgeführt. Der belangten Behörde kann daher rechtswidriges Handeln nicht vorgeworfen werden, wenn sie diesem Umstand bei der Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers keine besondere Bedeutung beigemessen hat.
Mit seinem Vorbringen, die Anwendung des (neuen) Asylgesetzes 1991 auf seinen Fall sei unzulässig, verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. Gemäß § 25 Abs. 2 Asylgesetz 1991 sind am 1. Juni 1992 beim Bundesminister für Inneres anhängige Verfahren nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen. Da die Berufung des Beschwerdeführers zum genannten Zeitpunkt unbestritten bei der belangten Behörde anhängig war, war diese somit verpflichtet, die Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 ihrer Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0831). Gegen diese Regelung geltend gemachte verfassungsmäßige Bedenken, die der Beschwerdeführer in keiner Weise konkretisiert hat, hegt der Verwaltungsgerichtshof nicht.
Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010199.X00Im RIS seit
20.11.2000