RS Vwgh 2017/2/21 Ra 2016/18/0296

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Veröffentlicht am 21.02.2017
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32013R0604 Dublin-III Art18 Abs2;
32013R0604 Dublin-III Art25 Abs2;
32013R0604 Dublin-III Art3 Abs1;
AsylG 2005 §5 Abs1;
EURallg;

Rechtssatz

Aus der Tatsache, dass Ungarn aufgrund der Bestimmung des Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO (Zustimmungsfiktion durch Verschweigung) zuständig geworden ist, kann nicht darauf geschlossen werden, dass Ungarn die Dublin III-VO nicht anwende. Die Dublin III-VO ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in den Mitgliedstaaten; die dort enthaltenen Zuständigkeitskriterien und Verfahrensbestimmungen können nicht von den Mitgliedstaaten abweichend geregelt werden. Aus der in Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 2 Dublin III-VO vorgesehenen Verpflichtung zur Prüfung jedes Antrags auf internationalen Schutz ergibt sich die Verpflichtung zu einer Einzelfallprüfung. Daran ändert auch eine allfällige pauschale Vorwegmitteilung oder Ankündigung seitens einer Regierung eines Mitgliedstaates nichts. Die Dublin III-VO enthält auch keine Bestimmung, die die Möglichkeit einer Aussetzung der Anwendung der Verordnung vorsieht.Aus der Tatsache, dass Ungarn aufgrund der Bestimmung des Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO (Zustimmungsfiktion durch Verschweigung) zuständig geworden ist, kann nicht darauf geschlossen werden, dass Ungarn die Dublin III-VO nicht anwende. Die Dublin III-VO ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in den Mitgliedstaaten; die dort enthaltenen Zuständigkeitskriterien und Verfahrensbestimmungen können nicht von den Mitgliedstaaten abweichend geregelt werden. Aus der in Artikel 3, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 2, Dublin III-VO vorgesehenen Verpflichtung zur Prüfung jedes Antrags auf internationalen Schutz ergibt sich die Verpflichtung zu einer Einzelfallprüfung. Daran ändert auch eine allfällige pauschale Vorwegmitteilung oder Ankündigung seitens einer Regierung eines Mitgliedstaates nichts. Die Dublin III-VO enthält auch keine Bestimmung, die die Möglichkeit einer Aussetzung der Anwendung der Verordnung vorsieht.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016180296.L02

Im RIS seit

13.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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