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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32013R0604 Dublin-III Art18 Abs1;Rechtssatz
Haben die ungarischen Behörden auf das Wiederaufnahmeersuchen der österreichischen Behörden nicht fristgerecht geantwortet, wurde Ungarn für die Prüfung des Antrages des Revisionswerbers auf internationalen Schutz ex lege im Sinne des Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig, weil gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO in einem solchen Fall der Verfristung davon auszugehen ist, dass damit dem Wiederaufnahmeersuchen stattgegeben wird. Dies zieht die Verpflichtung nach sich, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.Haben die ungarischen Behörden auf das Wiederaufnahmeersuchen der österreichischen Behörden nicht fristgerecht geantwortet, wurde Ungarn für die Prüfung des Antrages des Revisionswerbers auf internationalen Schutz ex lege im Sinne des Artikel 18, Absatz eins, Dublin III-VO zuständig, weil gemäß Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO in einem solchen Fall der Verfristung davon auszugehen ist, dass damit dem Wiederaufnahmeersuchen stattgegeben wird. Dies zieht die Verpflichtung nach sich, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016180296.L01Im RIS seit
13.04.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017