RS Vwgh 2017/2/21 Ra 2016/18/0296

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Veröffentlicht am 21.02.2017
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32013R0604 Dublin-III Art18 Abs1;
32013R0604 Dublin-III Art25 Abs2;
AsylG 2005 §5 Abs1;
EURallg;

Rechtssatz

Haben die ungarischen Behörden auf das Wiederaufnahmeersuchen der österreichischen Behörden nicht fristgerecht geantwortet, wurde Ungarn für die Prüfung des Antrages des Revisionswerbers auf internationalen Schutz ex lege im Sinne des Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig, weil gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO in einem solchen Fall der Verfristung davon auszugehen ist, dass damit dem Wiederaufnahmeersuchen stattgegeben wird. Dies zieht die Verpflichtung nach sich, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.Haben die ungarischen Behörden auf das Wiederaufnahmeersuchen der österreichischen Behörden nicht fristgerecht geantwortet, wurde Ungarn für die Prüfung des Antrages des Revisionswerbers auf internationalen Schutz ex lege im Sinne des Artikel 18, Absatz eins, Dublin III-VO zuständig, weil gemäß Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO in einem solchen Fall der Verfristung davon auszugehen ist, dass damit dem Wiederaufnahmeersuchen stattgegeben wird. Dies zieht die Verpflichtung nach sich, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016180296.L01

Im RIS seit

13.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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