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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30a Abs2;Rechtssatz
Kommt die antragstellende Partei der gemäß § 30a Abs. 2 VwGG ergangenen Aufforderung des VwG, näher bezeichnete Form- und Inhaltsmängel des Fristsetzungsantrages binnen einer bestimmten Frist zu beheben, nicht nach, gilt dies gemäß § 30a Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG als Zurückziehung des Fristsetzungsantrages. Der Fristsetzungsantrag ist vom VwGH gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG mit Beschluss einzustellen (vgl. B 11. Dezember 2014, Ro 2014/21/0074).Kommt die antragstellende Partei der gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, VwGG ergangenen Aufforderung des VwG, näher bezeichnete Form- und Inhaltsmängel des Fristsetzungsantrages binnen einer bestimmten Frist zu beheben, nicht nach, gilt dies gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, zweiter Halbsatz VwGG als Zurückziehung des Fristsetzungsantrages. Der Fristsetzungsantrag ist vom VwGH gemäß Paragraph 33, Absatz eins, zweiter Satz VwGG mit Beschluss einzustellen vergleiche B 11. Dezember 2014, Ro 2014/21/0074).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017220001.F01Im RIS seit
13.04.2017Zuletzt aktualisiert am
14.04.2017