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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art133 Abs1 Z2Beachte
Rechtssatz
Die Geltendmachung einer Verletzung der Entscheidungspflicht im Wege eines Fristsetzungsantrags setzt voraus, dass die antragstellende Partei einen Rechtsanspruch (ein subjektives Recht) auf Entscheidung hat. Insofern unterscheiden sich die Voraussetzungen des Fristsetzungsantrags nicht von jenen, die nach der Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 für eine Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegolten haben.Die Geltendmachung einer Verletzung der Entscheidungspflicht im Wege eines Fristsetzungsantrags setzt voraus, dass die antragstellende Partei einen Rechtsanspruch (ein subjektives Recht) auf Entscheidung hat. Insofern unterscheiden sich die Voraussetzungen des Fristsetzungsantrags nicht von jenen, die nach der Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, für eine Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegolten haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2016180024.F02Im RIS seit
18.04.2017Zuletzt aktualisiert am
17.04.2023