Index
E3R E19104000Norm
AsylG 2005 §5 Abs1Beachte
Rechtssatz
Mit der Entscheidung in der Hauptsache, also der Abweisung der Beschwerde der Antragstellerin gegen die erstinstanzliche Entscheidung im Dublin-Verfahren, ist das Rechtsschutzinteresse am Fristsetzungsantrag, mit dem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde angestrebt worden ist, jedenfalls weggefallen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2016180024.F01Im RIS seit
18.04.2017Zuletzt aktualisiert am
17.04.2023