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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des S in T, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. Mai 1993, Zl. 4.338.482/1-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich mit Bescheid vom 11. Mai 1992 in Erledigung des Asylantrages des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen "der früheren SFRJ", vom 24. April 1992 festgestellt hat, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei, und die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. Mai 1993 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und hiebei ausgesprochen wurde, daß Österreich dem Beschwerdeführer kein Asyl gewähre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer nicht nur deshalb kein Asyl gemäß § 3 Asylgesetz 1991 (welches sie bei Erlassung ihres Bescheides bereits anzuwenden hatte) gewährt, weil sie seine Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 1 Z. 1 leg. cit. verneint hat, sondern auch deshalb, weil sie der Ansicht war, daß der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. gegeben sei. Nach dieser Gesetzesstelle wird einem Flüchtling kein Asyl gewährt, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Selbst wenn daher der Beschwerdeführer - wie er geltend macht - als Flüchtling anzusehen wäre, wäre für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen, wenn dieser Ausschließungsgrund vorliegt.
Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides habe das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 28. April 1992, ergeben, daß der Beschwerdeführer bereits in einem anderen Staat, nämlich Ungarn, vor Verfolgung sicher gewesen sei. Verfolgungssicherheit sei insbesondere dann anzunehmen, wenn der Asylwerber vor seiner Einreise nach Österreich in einem Drittland keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und nicht habe befürchten müssen, ohne Prüfung der Fluchtgründe in sein Heimatland "bzw. in einen Verfolgerstaat" abgeschoben zu werden. Zur Erfüllung dieses Tatbestandes sei ein bewußtes Zusammenwirken zwischen der Person des Asylwerbers und den Behörden des Drittstaates nicht notwendig. Es hätten lediglich die rechtlichen Voraussetzungen für den geforderten Schutz bestehen und tatsächlich die Möglichkeit bestanden haben müssen, "ihn durch oder bei Kontaktaufnahme mit der Behörde zu aktualisieren".
Der Beschwerdeführer tritt dieser Argumentation der belangten Behörde mit keinem Wort entgegen. Er bringt weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht etwas vor, das darauf hinweisen könnte, daß er nicht vor seiner Einreise nach Österreich bereits in Ungarn vor Verfolgung sicher gewesen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof vermag der belangten Behörde auch in rechtlicher Hinsicht nicht entgegenzutreten, wobei gemäß § 43 Abs. 2 VwGG insbesondere auf die den Begriff der "Verfolgungssicherheit" gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 betreffenden Rechtsausführungen im Erkenntnis vom 27. Mai 1993, Zl. 93/01/0256, verwiesen wird.
Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Damit war auch eine Entscheidung des Berichters über den (zur hg. Zl. AW 93/01/0428 protokollierten) Antrag, der Beschwerde gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entbehrlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010689.X00Im RIS seit
20.11.2000