RS Vwgh 2017/2/22 Ro 2014/17/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2017
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Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

MOG 2007 §19 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/17/0143 E 10. Oktober 2011 RS 2 (hier ohne Bezugnahme auf § 66 Abs 4 AVG)

Stammrechtssatz

§ 19 Abs. 3 MOG 2007 ist - auch als eng zu interpretierende Ausnahme vor dem Hintergrund der allgemeinen Bestimmung des § 66 Abs. 4 AVG - so zu verstehen, dass die Berufungsbehörde bereits im - allein der Rechtskraft fähigen - Spruch die bei ihr anhängige Sache abschließend zu erledigen hat und (nur) die konkrete Berechnung eines sich daraus - entsprechend den eindeutigen Vorgaben der Berufungsbehörde - ergebenden Auszahlungsbetrages der Behörde erster Instanz vorbehalten bleiben darf. Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 ist - auch als eng zu interpretierende Ausnahme vor dem Hintergrund der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG - so zu verstehen, dass die Berufungsbehörde bereits im - allein der Rechtskraft fähigen - Spruch die bei ihr anhängige Sache abschließend zu erledigen hat und (nur) die konkrete Berechnung eines sich daraus - entsprechend den eindeutigen Vorgaben der Berufungsbehörde - ergebenden Auszahlungsbetrages der Behörde erster Instanz vorbehalten bleiben darf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014170109.J01

Im RIS seit

16.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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