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55 WirtschaftslenkungNorm
MOG 2007 §19 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/17/0143 E 10. Oktober 2011 RS 2 (hier ohne Bezugnahme auf § 66 Abs 4 AVG)Stammrechtssatz
§ 19 Abs. 3 MOG 2007 ist - auch als eng zu interpretierende Ausnahme vor dem Hintergrund der allgemeinen Bestimmung des § 66 Abs. 4 AVG - so zu verstehen, dass die Berufungsbehörde bereits im - allein der Rechtskraft fähigen - Spruch die bei ihr anhängige Sache abschließend zu erledigen hat und (nur) die konkrete Berechnung eines sich daraus - entsprechend den eindeutigen Vorgaben der Berufungsbehörde - ergebenden Auszahlungsbetrages der Behörde erster Instanz vorbehalten bleiben darf. Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 ist - auch als eng zu interpretierende Ausnahme vor dem Hintergrund der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG - so zu verstehen, dass die Berufungsbehörde bereits im - allein der Rechtskraft fähigen - Spruch die bei ihr anhängige Sache abschließend zu erledigen hat und (nur) die konkrete Berechnung eines sich daraus - entsprechend den eindeutigen Vorgaben der Berufungsbehörde - ergebenden Auszahlungsbetrages der Behörde erster Instanz vorbehalten bleiben darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014170109.J01Im RIS seit
16.03.2017Zuletzt aktualisiert am
19.05.2017