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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Soweit in der Revision unter Hinweis auf § 48 VwGVG 2014 ein Verstoß gegen den darin normierten Unmittelbarkeitsgrundsatz erkennbar dadurch behauptet wird, dass das VwG seiner Entscheidung auch Ergebnisse des behördlichen Ermittlungsverfahrens (nämlich Erhebungen einer Sozialarbeiterin) zugrunde gelegt hat, wird die Relevanz des damit behaupteten Verfahrensmangels jedenfalls nicht aufgezeigt (vgl. B 4. Juli 2016, Ra 2016/04/0047).Soweit in der Revision unter Hinweis auf Paragraph 48, VwGVG 2014 ein Verstoß gegen den darin normierten Unmittelbarkeitsgrundsatz erkennbar dadurch behauptet wird, dass das VwG seiner Entscheidung auch Ergebnisse des behördlichen Ermittlungsverfahrens (nämlich Erhebungen einer Sozialarbeiterin) zugrunde gelegt hat, wird die Relevanz des damit behaupteten Verfahrensmangels jedenfalls nicht aufgezeigt vergleiche B 4. Juli 2016, Ra 2016/04/0047).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017100014.L02Im RIS seit
10.04.2017Zuletzt aktualisiert am
12.04.2017