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L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SalzburgNorm
ABGB §1042;Rechtssatz
Soweit in den Zulässigkeitsgründen die Frage aufgeworfen wird, ob nach dem Slbg SHG 1975 zur Deckung von Kosten der Heimunterbringung das Vermögen des Ehegatten herangezogen werden kann, ist dem zu erwidern, dass nach der maßgeblichen unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung des OGH der Vermögensstamm - ausnahmsweise und soweit zumutbar - insoweit bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt werden kann, als das laufende Einkommen nicht zur Deckung des notwendigen bzw. nach den Umständen des Einzelfalles angemessenen Unterhalts ausreicht (vgl. B OGH 29. November 2016, 9 Ob 71/16f). Die Frage, ob und in welchem Umfang für Unterhaltsleistungen die Heranziehung des Vermögens des Unterhaltspflichtigen zumutbar ist, ist nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen und daher nur dann vom OGH überprüfbar, wenn dem Gericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (vgl. B OGH 24. November 2011, 6 Ob 106/11y).Soweit in den Zulässigkeitsgründen die Frage aufgeworfen wird, ob nach dem Slbg SHG 1975 zur Deckung von Kosten der Heimunterbringung das Vermögen des Ehegatten herangezogen werden kann, ist dem zu erwidern, dass nach der maßgeblichen unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung des OGH der Vermögensstamm - ausnahmsweise und soweit zumutbar - insoweit bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt werden kann, als das laufende Einkommen nicht zur Deckung des notwendigen bzw. nach den Umständen des Einzelfalles angemessenen Unterhalts ausreicht vergleiche B OGH 29. November 2016, 9 Ob 71/16f). Die Frage, ob und in welchem Umfang für Unterhaltsleistungen die Heranziehung des Vermögens des Unterhaltspflichtigen zumutbar ist, ist nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen und daher nur dann vom OGH überprüfbar, wenn dem Gericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre vergleiche B OGH 24. November 2011, 6 Ob 106/11y).
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017100010.L03Im RIS seit
10.04.2017Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017