RS Vwgh 2017/2/22 Ra 2017/10/0010

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Veröffentlicht am 22.02.2017
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Index

L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1042;
SHG Slbg 1975 §17 Abs1;
SHG Slbg 1975 §44 Abs1;
SHG Slbg 1975 §6 Abs1;
SHG Slbg 1975 §8 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Soweit in den Zulässigkeitsgründen die Frage aufgeworfen wird, ob nach dem Slbg SHG 1975 zur Deckung von Kosten der Heimunterbringung das Vermögen des Ehegatten herangezogen werden kann, ist dem zu erwidern, dass nach der maßgeblichen unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung des OGH der Vermögensstamm - ausnahmsweise und soweit zumutbar - insoweit bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt werden kann, als das laufende Einkommen nicht zur Deckung des notwendigen bzw. nach den Umständen des Einzelfalles angemessenen Unterhalts ausreicht (vgl. B OGH 29. November 2016, 9 Ob 71/16f). Die Frage, ob und in welchem Umfang für Unterhaltsleistungen die Heranziehung des Vermögens des Unterhaltspflichtigen zumutbar ist, ist nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen und daher nur dann vom OGH überprüfbar, wenn dem Gericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (vgl. B OGH 24. November 2011, 6 Ob 106/11y).Soweit in den Zulässigkeitsgründen die Frage aufgeworfen wird, ob nach dem Slbg SHG 1975 zur Deckung von Kosten der Heimunterbringung das Vermögen des Ehegatten herangezogen werden kann, ist dem zu erwidern, dass nach der maßgeblichen unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung des OGH der Vermögensstamm - ausnahmsweise und soweit zumutbar - insoweit bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt werden kann, als das laufende Einkommen nicht zur Deckung des notwendigen bzw. nach den Umständen des Einzelfalles angemessenen Unterhalts ausreicht vergleiche B OGH 29. November 2016, 9 Ob 71/16f). Die Frage, ob und in welchem Umfang für Unterhaltsleistungen die Heranziehung des Vermögens des Unterhaltspflichtigen zumutbar ist, ist nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen und daher nur dann vom OGH überprüfbar, wenn dem Gericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre vergleiche B OGH 24. November 2011, 6 Ob 106/11y).

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017100010.L03

Im RIS seit

10.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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